beantwortet von: Rechtsanwalt Steffan Schwerin
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Rechtsanwaltskanzlei Schwerin
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07749 Jena

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Sprachen:
Deutsch
Rechtsgebiete:
Allgemeines Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Familien- und Scheidungsrecht, Grundstück- und Immobilienrecht, Kaufrecht, Makler- und Immobilienrecht, Marken- und Urheberrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Musikrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht, Reiserecht, Schadensersatz- und Schmerzensgeldrecht, Schulrecht, Sportrecht, Vaterschaftsrecht, Verkehrsrecht, Werkvertragsrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilprozeßrecht, Zivilrecht, Zwangsvollstreckungsrecht
Trennungsunterhalt berechnen
Vom 21.11.2013 | Frage zum Thema Familien- und Scheidungsrecht
Wir haben uns mit meinem Mann geeinigt sich zu trennen, da wir uns während der 10-jährige Ehe schon 2-3 mal von einander getrennt haben und doch noch zu uns gefunden haben,wollen wir erstmal keinen Scheidungsantrag stellen.
Wir haben beschlossen erstmal dauerhaft getrennt zu leben.
Da ich Hausfrau bin und kein eigenes Einkommen habe, (mein Mann ist der Alleinverdiener)möchte ich einen Anwalt beauftragen den Trennungsunterhalt für mich sowie unseres 10-jähriges Kind ab 1.12.2013 zu berechnen.
Mein Mann bleibt erstmal in unsere gemeinsame Wohnung, sobald er eine eigene Wohnung findet wird er ausziehen.
Ich würde Sie auch bitten für mich eine Bescheinigung ausstellen zu lassen dass ich von meinem Mann vom Tisch und Bett getrennt lebe. Diese Bescheinigung sowie die Berechnung des Trennungsunterhaltes brauche ich zur Vorlage bei der Arbeitsagentur um einen Antrag für Ergänzendes ALG II stellen zu lassen.
Bitte schreiben Sie mir welche Unterlagen Sie brauchen, ich werde Ihnen sofort alles per e-Mail zukommen lassen.
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