Widerrufsrecht Fernabsatz: Informationspflicht im Onlinehandel
Das Widerrufsrecht Fernabsatz setzt grundsätzlich auch eine Informationspflicht bzw. deren Umsetzung für Onlineshop Betreiber und Personen, die über Plattformen wie Amazon oder eBay am Onlinehandel teilnehmen voraus. Das bedeutet, dass der Verbraucher grundsätzlich durch eine Widerrufsbelehrung auf seine Rechte aufmerksam gemacht werden muss. Und dies noch vor Abschluss eines Kaufvertrages. Die gesetzlichen Regelungen zum Widerrufsrecht Fernabsatz finden sich in § 355 BGB und wurden im Jahr 2014 für die gesamte EU vereinheitlicht, so dass Verbrauchern der Online Einkauf EU-weit erleichtert werden soll. Grundsätzlich steht Verbrauchern eine Frist von 14 Tagen ab Wareneingang für den Widerruf zu. Bei Teillieferungen bedeutet dies, dass die Frist erst dann beginnt, wenn die letzte Lieferung beim Verbraucher eingetroffen ist. Für den Widerruf ist der Verkäufer verpflichtet ein gesetzlich vorgeschriebenes Muster Formular zur Verfügung zu stellen, welches der Verbraucher nutzen kann. Zu beachten ist jedoch, dass der Verbraucher nicht dazu verpflichtet ist, dieses zu verwenden, sondern dass ihm auch weiterhin andere Möglichkeiten zur Verfügung stellen, ihren Willen in Bezug auf den Widerruf eindeutig zu erklären.
Falsche Widerrufsbelehrung: Widerrufsrecht auf ewig?
Seit der Anpassung der geltenden Regelungen steht dem Verbraucher grundsätzlich kein ewiges Widerrufsrecht zu. Selbst dann nicht, wenn der Verkäufer es versäumt hat, ordentlich darüber aufzuklären. Das Widerrufsrecht Fernabsatz erlischt nach Ablauf von 12 Monaten und 14 Tagen nach Eintreffen der Ware. Jedoch bedeutet dies nicht für den Shop-Betreiber, dass keine Konsequenzen bei einem Verstoß gegen die Informationspflicht auf ihn zu kommen können. Auch wenn das Widerrufsrecht Muster nicht dauerhaft ist, kann sich der Verbraucher, beispielsweise mit Hilfe des Verbraucherschutzes gegen die nicht gewährleistete Belehrung zu Wehr setzen. Dies kann in Form einer Abmahnung sein, die sehr kostenträchtig ist. Daher ist es wichtig, dass Händler in Bezug die festlegte Informationspflicht nicht auf die leichte Schulter nehmen und einfach die Widerrufsrecht Vorlage nutzen, sondern dazugehörige Rechtstexte, der aktuellen Rechtslage anpassen und diese, so wie die Rechtsprechung es vorsieht, dem Kunden zur Verfügung stellen.
Ist das Widerrufsrecht Fernabsatz gleichbedeutend mit dem Rückgaberecht?
Widerrufsrecht und Rückgaberecht sind zwei verschiedene Begriffe, die auch unterschiedliche geschäftliche Vorgänge beschreiben. Allerdings wurde mit den Änderungen der Rechtslage in 2014 das Rückgaberecht ersatzlos gestrichen, so dass dieses von Verbrauchern nicht mehr in Anspruch genommen werden kann. Auch kann ein Verbraucher inzwischen nicht mehr darauf beharren, dass er dem Kauf widersprochen habe, wenn er die Annahme der Ware verweigert oder diese kommentarlos zurücksendet. Stattdessen ist es notwendig, dass Kunden ihren Widerspruch deutlich zum Ausdruck bringen, weshalb der Händler ein entsprechendes Formular zur Verfügung stellen muss, welches durch den Kunden für den Widerruf genutzt werden kann. Der Händlerschutz hat entsprechende Formulare für seine Mitglieder.
Widerrufsbelehrung: sind Muster aus dem Internet sinnvoll?
Muster oder eine Vorlage, die kostenlos im Internet erhältlich sind, können durchaus nützlich sein, beinhalten jedoch auch die Gefahr, dass sie nicht zum Geschäftsablauf des Händlers passen, fehlerhaft oder veraltet sind und eventuell auch nicht juristisch geprüft wurden. Darüber hinaus müssen Händler bei der Nutzung solcher Vorlagen grundsätzlich darauf achten, dass diese, bei Veränderungen in den gesetzlichen Regelungen, auch rechtskonform aktualisiert werden müssen, damit sie weiterhin ohne Bedenken genutzt werden können. Sonst kann es sehr schnell zu einer Abmahnung kommen.
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