Widerrufsrecht: so kommen Händler ihrer Informationspflicht nach
Im Laufe der Jahre hat sich der Handel über das Internet immer gewandelt und damit Händlern und Onlineshop Betreibern immer mehr Möglichkeiten gegeben, Kundenkontakte aufzubauen, zu erweitern und auch EU-weit Angebote zu erstellen. Diese Änderungen erforderten allerdings auch, dass die Gesetzeslage entsprechend angepasst wird. Dies wurde im Jahr 2014 umgesetzt, beispielsweise durch ein neues Widerrufsrecht, welches in der gesamten EU Gültigkeit hat. Dieses Recht sowie auch ein allgemeingültiges Widerrufsrecht Formular sollen Verbrauchern den Einkauf online erleichtern, da es nur noch eine gültige Rechtsprechung zu beachten gibt. Viele Händler waren durch die Veränderungen allerdings verunsichert, obwohl sie durchaus positive Faktoren für den Onlinehandel aufweist, zu dem auch der Verkauf über eBay oder Amazon zählt. So wurde beispielsweise das sogenannte Rückgaberecht des Verbrauchers ersatzlos gestrichen, während die allgemeingültige Frist für den Widerruf 14 Tage nach Lieferung oder letzter Teillieferung beträgt.
Nicht korrekt ausgefülltes Widerrufsrecht Formular von Kunden anerkennen?
Auch wenn für den Verkäufer die Verpflichtung besteht, ein Widerrufsrecht Formular für den Widerruf, für das Widerrufsrecht Fernabsatz, zur Verfügung zu stellen, verpflichtet das Gesetz den Kunden nicht, dieses auch zu nutzen. Das bedeutet, er kann auch auf anderem Wege seinen Widerruf deutlich erklären, beispielsweise telefonisch, direkt vor Ort, per Fax oder E-Mail. Dazu kann er ebenso auch ein eigenes Schreiben aufsetzen, was für den Widerruf ebenso gültig ist wie auch das Formular. Daher müssen Händler den Widerruf anerkennen auch wenn die, von ihnen zur Verfügung gestellten Formulare nicht zum Einsatz kommen.
Formulare für den Widerruf aus dem Internet laden oder nicht?
Grundsätzlich spricht nichts dagegen, ein Formular für den Widerruf kostenlos aus dem Internet herunterzuladen mit einer passenden Widerrufsrecht Vorlage und dieses an den eigenen Bedarf anzupassen. Wichtig ist nur, dass sie den gesetzlichen Regelungen angemessen sind. Doch nicht alle Rechtstexte sollten auf diese Weise beschafft werden, da nicht alle Rechtstexte auch rechtssicher verfasst sind und somit eine Grundlage für eine Abmahnung liefern würden, wie beispielsweise die Widerrufsbelehrung oder die Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sollten möglichst den geschäftlichen Abläufen des Onlineshop Betreibers entsprechen und alle wichtigen Regelungen enthalten, die beim Onlinehandel notwendig sind. Daher macht es durchaus Sinn, entsprechende Rechtstexte von einem Juristen verfassen zu lassen oder Händlerschutzpakete in Anspruch zu nehmen, die solche Texte beinhalten. Denn auch diese sind juristisch geprüft und werden bei Veränderungen der Rechtslage zeitnahe angepasst.
Abmahnung trotz rechtssicherer Texte: kann das sein?
Auch die Nutzung rechtssicherer Texte und Formulare kann nicht vollständig ausschließen, dass eine Abmahnung ausgesprochen wird. Allerdings kann die Gefahr weitestgehend gebannt werden, dass die Abmahnung gerechtfertigt ist und teure Folgen für den Onlinehändler hat. Bei entsprechenden Schutzpaketen kann man davon ausgehen, dass diese eine Haftungsübernahmegarantie aufweisen, so dass im Falle einer gerechtfertigten Abmahnung der Anbieter des Paketes haften würde. Bei ungerechtfertigten Abmahnungen findet man durch den Händlerschutz Service, der mit einem solchen Paket einhergeht, Unterstützung bei der Zurückweisung der Abmahnung. Wichtig ist in jedem Fall, dass man eine solche Abmahnung keinesfalls ignoriert, da diese trotzdem Fristen beinhalten, in denen man entsprechend reagieren muss. Denn nach Ablauf kann es zu rechtlichen Schritten des Abmahners kommen, die hohe Kosten nach sich ziehen.
Händlerschutz Schutzpaket

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