Widerrufsbelehrung angepasst an das Widerrufsrecht neu gestalten
Die aktuelle Gesetzeslage in Zusammenhang mit der Informationspflicht und damit auch des Widerrufs, wurde erst im Jahr 2014 neu angepasst und brachte einige Veränderungen für Onlineshop Betreiber sowie auch für Verbraucher mit sich. Diese sollen sich positiv auf den Onlinehandel auswirken und den Einkauf im Internet EU-übergreifend vereinfachen. Aus diesem Grund wurden einheitliche Regelungen eingeführt, die für alle Mitglieder der EU gleichermaßen gelten. Somit müssen Verbraucher nicht eine Vielzahl verschiedener Regelungen beachten. Um auch den Widerruf für den Verbraucher einfach zu gestalten, wurde im aktuellen Widerrufsrecht neu definiert, dass Händler ihren Kunden ein entsprechendes Muster oder Widerrufsrecht Vorlage zur Verfügung stellen müssen, welches sie für ihren Widerruf nutzen können – aber nicht nutzen möchten. Dem Verbraucher steht es weiterhin frei, einen eigenen Widerruf zu gestalten bzw. diesen auf unterschiedlichen Wegen deutlich darzulegen. Für ein solches Widerrufformular gibt es eine gesetzliche Vorlage, die kostenlos erhältlich ist.
Widerrufsrecht neu: was hat sich geändert?
Nachdem das Widerrufsrecht neu definiert wurde, besteht für Verbraucher eine Frist von 14 Tagen nach Wareneingang bzw. Eingang der letzten Teillieferung, um ggf. vom Widerrufsrecht Gebrauch zu machen. Wenn der Händler seine Informationspflicht nicht oder nicht ausreichend nachgekommen ist, besteht die Frist nicht dauerhaft, sondern lediglich für ein Jahr ab Wareneingang. Nach dem alten Widerrufsrecht begann die Frist erst dann zu laufen, wenn die Widerrufsbelehrung beim Kunden eingegangen war. War dies nicht der Fall, trat erst gar kein Fristbeginn ein und das Widerrufsrecht war unbegrenzt. Auch wenn die Änderungen damit letztendlich besagen, dass der Widerrufsrecht auch dann seine Grenzen hat, wenn keine ordentliche Belehrung durch den Händler erfolgt, bedeutet dies nicht, dass man die Verpflichtung einen entsprechend aktuellen Rechtstext zur Verfügung zu stellen umgehen kann. Denn auch wenn in Bezug auf den Widerruf der Händler weniger Nachteile zu erwarten hat, kann es durchaus zu einer Konsequenz, beispielsweise in Form einer Abmahnung kommen.
Wie kann man eine Abmahnung verhindern?
Abmahnungen können im Grunde nur verhindert werden, wenn Verbrauchern und Geschäftspartnern rechtskonforme Dokumente, beispielsweise AGB und Widerrufsbelehrung zur Verfügung gestellt werden oder ein Widerrufsrecht Formular. Um diese zu gestalten bedarf es einer guten Portion Rechtsverständnis und es ist unumgänglich, dass Händler sich mit der aktuellen Rechtslage genau auseinandersetzen. Dies gilt im Übrigen nicht nur für Gewerbetreibende, die einen eigenen Onlineshop betreiben, sondern ebenso auch für Händler, die ihre Leistungen über eBay und Amazon anbieten. Für beide gelten die gesetzlichen Regelungen im Bezug auf Widerruf und die gesetzlich festgelegte Informationspflicht.
Wo kann man aktuelle Rechtstexte für Onlineshops bekommen?
Eine rechtssichere Widerrufsbelehrung zu gestalten und diese stetig aktuell zu halten, kann sich durchaus als schwierig erweisen. Daher kann es sinnvoll sein, sich juristisch diesbezüglich beraten zu lassen oder die Rechtstexte von einem Anwalt erstellen zu lassen. Jedoch ist dies meist sehr kostenintensiv und es kommt zu weiteren Kosten, wenn Aktualisierungen anstehen. Weniger kostenträchtig ist die Inanspruchnahme eines Händlerschutzpaketes, welches die entsprechenden Rechtstexte enthält und bei dem die Aktualisierungen im Service enthalten sind. Vorteilhaft sind solche Händlerschutz Pakete auch für Existenzgründer, die mit diesen einen guten und sicheren Start in den Onlinehandel gewährleisten können, ohne sich Sorgen um den Erhalt von Abmahnungen machen zu müssen.