Beim neuen Widerrufsrecht Onlinehandel muss vieles beachtet werden
Seit den Veränderungen im Jahr 2014, die insbesondere Einfluss auf das Widerrufsrecht Onlinehandel genommen haben, wird vor allem die Informationspflicht wesentlich strenger betrachtet, als es zuvor der Fall war. Die Gründe dafür liegen auf der Hand. Gerade die Informationspflicht und damit in Zusammenhang stehenden Rechtstexte wie AGB, Impressum und die Widerrufsbelehrung waren in den letzten Jahren häufig Stein des Anstoßes und zogen regelrechte Wellen von Abmahnungen nach sich, die sehr kostenträchtig waren und kleinere Betriebe sogar ihre Existenz kosten konnten. Durch mehr Transparenz im Onlinehandel wollte man diesem Problem ebenso im Handel über den eigenen Onlineshop beikommen als auch über Onlinemarktplätze wie eBay und Amazon. Daher wurde auch das Recht für die gesamte EU vereinheitlicht. Darüber hinaus wurde eine Muster Widerrufsbelehrung herausgegeben, die rechtssicher war, sowie auch ein Formular für den Widerruf, welches dem Kunden zur Verfügung gestellt werden kann, damit sich der Widerruf unkomplizierter gestaltet. Beide Muster sind entsprechend rechtssicher, wenn sie vollständig übernommen werden. Besser ist es Sie holen sich diese vom Händlerschutz und auf Ihr Unternehmen angepasst. Werden sie allerdings lediglich als Vorlage genutzt und abgeändert, kann es durchaus passieren, dass die Rechtssicherheit nicht mehr gewährleistet ist.
Was sind die grundlegenden Inhalte einer Widerrufsbelehrung gemäß Widerrufsrecht Onlinehandel?
Die wichtigsten Bestandteile der Widerrufsbelehrung (Widerrufserklärung Vorlage bzw. Muster Widerrufsbelehrung) sind zum einen die Aufklärung des Verbrauchers, dass er ein Widerrufsrecht besitzt und wie es sich gestaltet, und zum anderen die damit zusammenhängenden Fristen und wann diese zu laufen beginnen. Auch ist es notwendig, dass der Verbraucher weiß, wie er von diesem Widerrufsrecht Gebrauch macht, wohin er sich wenden muss und was der Widerruf auslöst. Das bedeutet auch, dass der Verkäufer seine Daten entsprechend angeben muss sowie auch eine ladungsfähige Anschrift und Kommunikationsmittel, die eine schnelle und direkte Kontaktaufnahme ermöglichen wie beispielsweise Telefon, E-Mail und Fax. Weiterhin müssen auch Sonderregelungen enthalten sein, zum Beispiel dann, wenn es sich um Ware handelt, die auf Wunsch des Kunden angefertigt wird oder Artikel, die nach Maßen des Kunden zurechtgeschnitten werden wie beispielsweise Stoffe. Verschiedene Produkte können auch durchaus vom Widerruf ausgeschlossen sein. Darunter Produkte wie Medikamente oder zum Download bereitgestellte Medien. Hierbei muss der Kunde bereits vor dem Kauf über das fehlende Widerrufsrecht informiert sein und seine Einwilligung zum Verzicht auf den Widerruf geben.
Wie kann eine Widerrufsbelehrung zur Verfügung gestellt werden?
Eine Widerrufsbelehrung muss Verbrauchern in Textform zur Verfügung gestellt werden. Nicht ausreichend ist das Veröffentlichen der Widerrufsbelehrung auf der Webseite, ein Download oder ein Link, der dem Verbraucher den Weg zur Widerrufsbelehrung zeigt. Darüber hinaus ist auch eine Checkbox für die Belehrung unzulässig, da sie dem Verbraucher dauerhaft auf einem geeigneten Datenträger zur Verfügung gestellt werden muss. So kann sie beispielsweise als Datei per E-Mail gesendet werden, als auch als Schriftstück per Post. Wichtig ist, dass der Verbraucher sie jederzeit wieder einsehen kann.
Verschiedene Widerrufsbelehrungen nutzen?
Die Nutzung verschiedener Widerrufsbelehrungen ist meist nicht zu empfehlen, weil diese Vorgehensweise bereits schon von verschiedenen Gerichten als wettbewerbswidrig betrachtet wird. Sinnvoller ist, eine Belehrung zu gestalten und sie mit speziellen Regelungen für bestimmte Produkte zu versehen, so dass bei einem Erwerb verschiedener Artikelgruppen keine unterschiedlichen Belehrungen gesendet werden müssen.
Händlerschutz Schutzpaket

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet