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Wiki zum Rechtsthema AGB
Informationen zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind Klauseln in einer Vielzahl von Verträgen, welche meist vorformuliert sind und nicht im Detail zwischen den Vertragspartnern ausgehandelt werden. Diese Klauseln bedürfen einer besonderen Überprüfung, damit kein Missbrauch entstehen kann. AGB haben die Aufgabe, Massenverträge zu standardisieren und zu konkretisieren.
AGB unterliegen zwar keiner besonderen Vorschrift auf Schriftart und Form des Vertrages, aber gewissen Einschränkungen. Beispielsweise muss auf AGB unverkennbar hingewiesen werden. Auch unerwartete Regelungen, die sich von der Erwartung deutlich differenzieren, sind unzulässig. Gesetzlich verankert sind die Regelungen zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen in §§ 350 ff. BGB.
AGB unterliegen zwar keiner besonderen Vorschrift auf Schriftart und Form des Vertrages, aber gewissen Einschränkungen. Beispielsweise muss auf AGB unverkennbar hingewiesen werden. Auch unerwartete Regelungen, die sich von der Erwartung deutlich differenzieren, sind unzulässig. Gesetzlich verankert sind die Regelungen zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen in §§ 350 ff. BGB.
Voraussetzungen für die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Vor Vertragsabschluss mit Verbrauchern ist es nötig, auf vorhandene AGB in deutlicher Form hinzuweisen. Machen die Umstände einen solchen Hinweis nicht möglich, beispielsweise im Ladengeschäft, so muss ein klar erkennbarer Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf die bestehenden AGB hinweisen. AGB sind unwirksam, wenn über deren Existenz erst nach Vertragsabschluss informiert wird, da sie somit kein Bestandteil des Vertrages sind (z. Bsp. AGB auf der Rückseite eines Lieferscheins).
Der Umfang der AGB spielt für die Wirksamkeit keine Rolle. Ein einziger Satz reicht nach §§ 305 bis 310 BGB aus, um als Geschäftsbedingung zu gelten, so zum Beispiel der Satz:“ Die Haftung an der Garderobe ist ausgeschlossen!“. Demnach ist eine ausdrückliche Überschrift „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ nicht nötig, sie kann völlig weggelassen werden oder durch andere Überschriften ersetzt werden, u.a. mit „ Lieferbedingungen“ oder „Reparaturbedingungen“.
Der Umfang der AGB spielt für die Wirksamkeit keine Rolle. Ein einziger Satz reicht nach §§ 305 bis 310 BGB aus, um als Geschäftsbedingung zu gelten, so zum Beispiel der Satz:“ Die Haftung an der Garderobe ist ausgeschlossen!“. Demnach ist eine ausdrückliche Überschrift „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ nicht nötig, sie kann völlig weggelassen werden oder durch andere Überschriften ersetzt werden, u.a. mit „ Lieferbedingungen“ oder „Reparaturbedingungen“.
Rechtliche Grundsätze
- Allgemeine Geschäftsbedingungen stehen immer den individuellen Vertragsvereinbarungen nach, § 305b BGB.
- Unerwartete Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nicht Bestandteil von Verträgen, wenn der andere Vertragsteil mit diesen nicht rechnen braucht, § 305c Abs. 1 BGB.
- Entstehen Zweifel, wie Allgemeine Geschäftsbedingungen auszulegen sind, geht dies zu Lasten des Verwenders, § 305c Abs. 2 BGB.
- Bereich der Anwendung der inhaltlichen Kontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, $ 310 BGB.
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