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Informationen zum Vertrag
Der Vertrag ist ein aus inhaltlich übereinstimmenden Willenserklärungen bestehendes Rechtsgeschäft. Diese Willenserklärungen bezeichnet man als Angebot und Annahme, wobei diese sich immer aufeinander beziehen. Jeder Mensch hat nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit das Recht, seine Verhältnisse in eigener Verantwortung durch Verträge zu gestalten, soweit diese dem Gesetz entsprechen. Fast alle Geschäfte im kaufmännischen Sektor werden als Verträge geschlossen bzw. basieren auf Verträgen.
Rechtsgrundlage für allgemeine Vorschriften von Verträgen bilden die §§ 116 bis 157 BGB, wobei hier speziell auf Vertragsschluss, Nichtigkeit, Anfechtung, Willensmängel, Irrtum, arglistige Täuschung und Bedingung eingegangen wird. Weitere Regelungen sind in den §§ 305 bis 359 BGB verankert, welche sich auf besondere Verträge des Schuldrechts beziehen. Die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Schuldverhältnissen erfordert laut § 311 BGB einen Vertragsschluss, aber auch die Stundung, der Erlass, die Forderungsabtretung sowie die Schuldübernahme oder auch Auflassung, Übereignung, Begründung einer Hypothek und Grundschuld.
Rechtsgrundlage für allgemeine Vorschriften von Verträgen bilden die §§ 116 bis 157 BGB, wobei hier speziell auf Vertragsschluss, Nichtigkeit, Anfechtung, Willensmängel, Irrtum, arglistige Täuschung und Bedingung eingegangen wird. Weitere Regelungen sind in den §§ 305 bis 359 BGB verankert, welche sich auf besondere Verträge des Schuldrechts beziehen. Die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Schuldverhältnissen erfordert laut § 311 BGB einen Vertragsschluss, aber auch die Stundung, der Erlass, die Forderungsabtretung sowie die Schuldübernahme oder auch Auflassung, Übereignung, Begründung einer Hypothek und Grundschuld.
Angebot
Ein Angebot (auch Offerte, Antrag) ist laut § 130 BGB eine Willenserklärung, welche an eine andere Person gerichtet ist und erst Wirksamkeit erlangt, wenn sie dem Empfänger zugegangen ist. Nach § 145 BGB ist derjenige, welcher Ein Angebot macht, an dieses gebunden. Erst, wenn der Empfänger, an welchen das Angebot gerichtet war, dieses ablehnt bzw. nicht rechtzeitig annimmt, erlischt die Bindung (§ 146 BGB), wobei
- ein Angebot sofortiger Annahme bedarf, wenn es mündlich bzw. fernmündlich erfolgt.
- ein Angebot, welches schriftlich oder telegrafisch erfolgt, solange bindend ist, wie unter normalen Umständen mit dem Eingang einer Antwort gerechnet werden kann. Hierbei kann aber eine Bindung auch durch einen entsprechenden Zusatz ausgeschlossen werden.
Annahme
Die Annahme ist wiederum eine empfangsbedürftige Willenserklärung, welche als Antwort auf ein Angebot erfolgt, wobei dieses nicht verändert werden und nur innerhalb der Annahmefrist erfolgen darf. Wird ein Angebot nicht rechtzeitig angenommen, also verstreicht die Annahmefrist, erlischt dieses, wobei die Annahmefrist von der Form des Angebots abhängig ist. Ein Angebot in mündlicher bzw. fernmündlicher Form muss, im Gegensatz zur schriftlichen bzw. telegrafischen Form sofort angenommen werden.
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