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Wiki zum Rechtsthema Domaininhaber

Informationen zu Domaininhaber
Als Domaininhaber bezeichnet man die Person oder auch das Unternehmen, welcher Vertragspartner der Registrierungsstelle im Rahmen eines Registrierungsvertrages ist. Der Domaininhaber besitzt ein materielles Recht an der Domain und kann damit auch die weiteren Ansprechpartner, beispielsweise im technischen oder auch administrativen Sinne bestimmen. Gleichermaßen ist der Domaininhaber auch haftbar in Bezug auf die Inhalte der Domain und hat daher eine Prüfungspflicht.

Liegt eine Rechtsverletzung vor, so kann der Domaininhaber willentlich und adäquat kausal als Störer verantwortlich gemacht werden. Bei der Registrierung muss die Identität des Domaininhabers eindeutig bestimmbar sein. Handelt es sich nicht um eine Privatperson, so bedarf es einer genauen Nennung eines Unternehmens mit Rechtsformzusatz, um eine gültige Registrierung zu gewährleisten.
Rechtliches in Bezug auf Domain und Domaininhaber
Das häufig genannte Domainrecht stellt keinen eigenen Rechtsbereich dar, sondern gehört insgesamt zum IT-Recht, welches sich aus verschiedenen Rechtsbereichen zusammensetzt. Zu diesen gehören Bereiche aus dem Vertragsrecht, dem Markenrecht sowie auch dem Wettbewerbsrecht etc. Hierbei ist von Fall zu Fall zu entscheiden, welche rechtlichen Grundlagen in Bezug auf die registrierte Domain oder ggf. damit zusammenhängende Umstände berührt werden. Der Vertrag, der zwischen der Registrierungsstelle und dem Domaininhaber abgeschlossen wird, räumt dem Domaininhaber zwar kein absolutes Recht ein, jedoch einen vertraglichen Anspruch an die registrierende Stelle, wodurch eine Domain sich als Vermögenswert darstellt, welchem Eigentumsähnlichkeit zugesprochen wird.

Am 8. September 2007 stellte der Gerichtshof für Menschenrechte, abgekürzt auch EGMR, fest, dass der Nutzungsanspruch an einer Domain eine geschützte Eigentumsposition gemäß Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur europäischen Menschenrechtskonvention darstellt, was gleichzusetzen ist mit einem Eigentumsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.
Störungshaftung
Durch die Nutzung einer Domain hat ein Domaininhaber eine gewisse Prüfpflicht, was die genutzten Inhalte seiner Webseite betrifft. Dies bezieht sich auch auf Inhalte, die von Drittnutzern eingestellt werden, denen die Webseite zur Verfügung gestellt wurde sowie auf Links, auf die eine Webseite verweist. Damit wird ein Domainbesitzer laut Auffassung des OLG Stuttgart, Az. 4 W 78/13 vom 22.Oktober 2013 nicht zum Täter, sondern zum Störer. Dies beinhaltet allerdings, dass erst dann eine Haftung eintritt, wenn der Domaininhaber eine konkrete Kenntnis von der Rechtsverletzung erhält.

In diesem Moment besteht die Pflicht, rechtswidrige Inhalte zu sperren. Dies bedeutet, dass die Störhaftung erst dann eintritt, wenn der Domaininhaber Kenntnis erlangt. Nach Sperrung oder Löschung der Inhalte kann keine Unterlassungserklärung mit entsprechender Rechtswirkung mehr gefordert werden.

Verwandte "Domaininhaber" Rechtsbegriffe

Domainrecht, DENIC, Domain, Impressum
*Sie lesen gerade unser Wiki zum Thema Domaininhaber - Ihr Domaininhaber Informationstipp

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