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Wiki zum Rechtsthema Impressum

Informationen zu Impressum
Als Impressum bezeichnet man die Angabe aller Herkunftsdaten in Bezug auf publizierte Inhalte. Dies bezieht sich ebenso auf Druckerzeugnisse wie Bücher und Zeitschriften als auch auf Webseiten und Medieninhalte. Bei Webseiten bezeichnet man dies auch als Anbieterkennzeichnung. Die angegebenen Daten dienen zur Kenntlichmachung der verantwortlichen Personen, wobei die konkreten Angaben abhängig sind von den geltenden Gesetzen und Richtlinien in Bezug auf die Art der Publikation.

In Bezug auf die Impressumpflicht von Internetpräsenzen gelten die Richtlinien für die Anbieterkennzeichnung im Internet gemäß § 5 Telemediengesetz, abgekürzt auch TMG sowie die des § 55 Rundfunkstaatsvertrag, kurz auch RStV.
Hintergrund und Sinn der gesetzlichen Regelung
Die gesetzlichen Regelungen zur Gestaltung des Impressums von Webseiten dienen maßgeblich der Schaffung von Transparenz und dem zur Verfügung stellen von Informationen für den Internetnutzer. Hierbei stehen die Informationen über natürliche und juristische Personen und Gruppen im Vordergrund, welche Dienstleistungen online anbieten. Diese Informationen stellen sicher, dass eine Partei im Streitfall erkennbar ist.

Daher wird speziell bei gewerblichen Webseiten die Impressumpflicht besonders ernstgenommen. Dies gilt ebenso auch für publizistische Webseiten. Private Webseiten, die lediglich privaten oder auch familiären Zwecken dienen, unterliegen nicht automatisch der Impressumpflicht, so dass es möglich ist, dass ein Impressum nicht angegeben werden muss, siehe § 5 TMG, § 55 RStV.
Inhalt des Impressums
Liegt eine Kennzeichnungspflicht gemäß § 5 TMG und § 55 RStV, so müssen bestimmte Angaben im Impressum einer Webseite enthalten sein. Zu diesen Inhalten gehören Namen und Kontaktdaten des Anbieters gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG. Die Angabe von Postfächern gilt nicht als ladungsfähige Anschrift. Bei Unternehmen ist die genaue Angabe der Rechtsform notwendig. Ebenso werden auch Angaben benötigt, die eine schnelle Kontaktaufnahme gewährleisten. Dies bezieht sich gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG auf elektronische Übermittlungsmöglichkeiten wie beispielsweise E-Mail und ebenso auch auf Telefon und Fax. Unterliegt ein Dienstleister einer Aufsichtsbehörde, so ist diese gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG ebenfalls zu nennen.

Dies gilt für Unternehmen, die einer behördlichen Zulassung bedürfen. Ebenfalls zu erwähnen sind Register und Registernummer, beispielsweise bei Handelsregistereintragung oder Einträgen in Vereinsregister etc. gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 TMG und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und Wirtschafts-Identifikationsnummer gemäß § 27 a des Umsatzsteuergesetzes. Angaben, die berufsspezifisch sind, werden durch § 5 Abs. 1 Nr. 5 TMG geregelt. Sind die Angebote einer Webseite journalistisch-redaktioneller Natur gemäß § 55 Abs. 2 RStV, muss ein direkter Verantwortlicher mit Namen und Adresse genannt werden und für welchen Bereich er zuständig ist.

Verwandte "Impressum" Rechtsbegriffe

Domainrecht, DENIC, Domain, Domaininhaber
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