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Wiki zum Rechtsthema Elternunterhalt

Informationen zum Elternunterhalt
Bei dem sogenannten Elternunterhalt handelt es sich um eine Unterhaltsverpflichtung, die Kinder und in indirekter Weise auch Schwiegerkinder ihren Eltern und Schwiegereltern gegenüber haben. Diese Verpflichtung ist in Deutschland gesetzlich in § 1601 BGBfestgelegt, wo es heißt:

»Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren«,

sowie auch in § 1602 Abs. 1 BGB

»Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten«.

Nach dem BGB sind somit alle gradlinigen Verwandten unterhaltspflichtig, wobei § 1606 BGB die Rangverhältnisse mehrerer Pflichtiger wie folgt klärt:
  1. »Die Abkömmlinge sind vor den Verwandten der aufsteigenden Linie unterhaltspflichtig.

  2. Unter den Abkömmlingen und unter den Verwandten der aufsteigenden Linie haften die näheren vor den entfernteren.

  3. Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Der Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes«.
Unterhaltspflicht bei pflegebedürftigen Verwandten
Elternunterhalt kommt in den meisten Fällen erst dann in Betracht, wenn ein Elternteil oder beide pflegebedürftig werden und eine Unterbringung in einem Pflegeheim oder Altenheim notwendig wird und das eigene Einkommen der Eltern sowie auch deren Vermögen und die Zahlungen der Pflegeversicherung nicht ausreichend sind. Hierbei kommt es meist zu einer Vorleistung durch Sozialhilfeträger und damit durch das zuständige Sozialamt gemäß § 94 SGB XII.

Das Sozialamt hat dann entsprechend die Möglichkeit, eine Auskunft über das eigene Einkommen der Kinder zu verlangen und kann diese somit auch in Regress nehmen, wenn dieses den Eigenbehalt von derzeit 1.600 Euro übersteigt. Die Pflicht zu Auskunft über die Vermögensverhältnisse ergibt sich aus § 1605 BGB:
  1. »Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen. Die §§ 260, 261 sind entsprechend anzuwenden.

  2. Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat«.
Familienrechtliche Regelungen in Bezug auf den Elternunterhalt
Der Elternunterhalt ist gemäß den aktuellen Regelungen des Familienrechtes ebenso nachrangig zu behandeln wie auch der Geschiedenenunterhalt oder der Trennungsunterhalt, wenn der Nachwuchs den eigenen Kindern gegenüber unterhaltspflichtig ist.

Verwandte "Elternunterhalt" Rechtsbegriffe

Unterhaltsrecht, Düsseldorfer Tabelle, Kindesunterhalt, Unterhaltsberechnung, Ehegattenunterhalt, Trennungsunterhalt, Unterhaltsreform, Unterhalt
*Sie lesen gerade unser Wiki zum Thema Elternunterhalt - Ihr Elternunterhalt Informationstipp

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