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Wiki zum Rechtsthema Unterhalt
Informationen zu Unterhalt
Als Unterhalt werden im Allgemeinen alle Leistungen und Mittel bezeichnet, die dazu dienen, den Lebensunterhalt zu sichern. Dies kann durch unterschiedliche Leistungen erfolgen. Zu diesen Leistungen zählen Geldleistungen sowie auch Sachleistungen etc. Genauer wird gesetzlich auch der Begriff Unterhalt für eine Verpflichtung einer Person verwendet, die Existenz einer anderen Person zu sichern oder teilweise zu sichern, die einen Unterhaltsanspruch gegenüber dem Unterhaltspflichtigen hat.
In den meisten Fällen sind dies die eigenen Kinder, deren Unterhaltsanspruch vorrangig den Ansprüchen anderer Unterhaltsberechtigter behandelt wird. Darüber hinaus können Personen auch anderen Verwandten gegenüber unterhaltspflichtig sein. Dies ergibt sich aus § 1601 BGB:
»Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren«.
In den meisten Fällen sind dies die eigenen Kinder, deren Unterhaltsanspruch vorrangig den Ansprüchen anderer Unterhaltsberechtigter behandelt wird. Darüber hinaus können Personen auch anderen Verwandten gegenüber unterhaltspflichtig sein. Dies ergibt sich aus § 1601 BGB:
»Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren«.
Unterhaltsarten und unterhaltsberechtigte Personen
Der Unterhalt kann einer anderen Person auf unterschiedliche Weise gewährt werden. So unterscheidet man beispielsweise zwischen Barunterhalt, Betreuungsunterhalt und Naturalunterhalt. Als Barunterhalt werden die Unterhaltszahlungen in Geld bezeichnet, wogegen der Naturalunterhalt beispielsweise aus Unterkunft und Nahrung, Erziehung, Kleidung, Taschengeld etc. bestehen kann. Als Betreuungsunterhalt werden Betreuungseigenleistungen sowie auch Gesundheitsleistungen, Minderjährigenerziehung und Krankenpflege bezeichnet.
Zu den unterhaltsberechtigten Personen gehören beispielsweise Kinder, unabhängig davon ob minderjährig oder volljährig, Ehepartner und geschiedene Ehepartner sowie auch Lebenspartner und Ex-Lebenspartner bei eingetragenen Lebensgemeinschaften, Eltern und auch andere Verwandte sowie Personen, denen man gegenüber eine Erziehungsberechtigung hat, oder einen ähnliche Verpflichtung.
Zu den unterhaltsberechtigten Personen gehören beispielsweise Kinder, unabhängig davon ob minderjährig oder volljährig, Ehepartner und geschiedene Ehepartner sowie auch Lebenspartner und Ex-Lebenspartner bei eingetragenen Lebensgemeinschaften, Eltern und auch andere Verwandte sowie Personen, denen man gegenüber eine Erziehungsberechtigung hat, oder einen ähnliche Verpflichtung.
Selbstbehalt
Unterhaltspflichtigen Personen steht ein Selbstbehalt oder auch Eigenbehalt in gewisser Höhe zu, der dazu dient, den eigenen Lebensunterhalt sicherzustellen. Der Selbstbehalt ist abhängig von der Art und Weise der Unterhaltsverpflichtung und dem Verwandtschaftsgrad des Unterhaltsberechtigten und kann nach der Düsseldorfer Tabelle bestimmt, gerichtlich, durch Einigung oder Vertrag festgelegt werden.
Verwandte "Unterhalt" Rechtsbegriffe
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