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Wiki zum Rechtsthema Internationales Privatrecht

Informationen zum Internationalen Privatrecht
Das Internationale Privatrecht (IPR) entscheidet maßgeblich über das materielle Recht, welches bei Unstimmigkeiten der Staaten untereinander anzuwenden ist. Das Internationale Privatrecht wird auch als Kollisionsrecht bezeichnet, da verschiedene Rechtsordnung zur Klärung eines Sachverhaltes in Frage kommen und somit miteinander kollidieren. Nach Internationalem Privatrecht wird dann entschieden, welche Rechtsordnung Anwendung findet und nach dieser wird die Rechtsfrage geklärt, nicht von den Vorschriften des IPR selbst.

Im Juni 2008 erfolgte der Erlass einer Verordnung (Rom-I-Verordnung) der EU (Europäischen Union) über das Recht, welches auf vertragliche Schuldverhältnisse Anwendung findet. Diese Verordnung gilt seitdem in Deutschland und ersetzte die bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Regelungen der Art. 27 ff. Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch sowie Art. 7 ff. Einführungsgesetz zum Versicherungsvertragsgesetz. Beide traten gleichzeitig außer Kraft. Anwendung findet die Verordnung bei allen vertraglichen Schuldverhältnissen im Rahmen von Zivil- und Handelssachen, welche den Rechtsordnungen verschiedener Staaten unterliegen.

Regelungen für außervertragliche Schuldverhältnisse im Rahmen von Zivil- und Handelssachen mit unterschiedlichen Rechtsordnungen sind in der Rom-II-Verordnung festgeschrieben. Die Rom-III-Verordnung regelt das Scheidungsrecht bei Ehepartnern verschiedener Nationalitäten.

Das Internationale Privatrecht verpflichtet zur Anwendung der Rechtsordnung mit der engsten Verbundenheit mit dem gegebenen Sachverhalt sowie mit der größeren Gerechtigkeit, wobei hier die Ansichten der nationalen Gesetzgebung eine gewichtige Rolle bei der Entscheidung spielen. Die Anknüpfungsmomente, nach denen die Entscheidung gefällt wird, sollen nach Möglichkeit zu einer gleichwertigen Entscheidung des gegebenen Sachverhalts führen.

Die zentralen Anknüpfungspunkte sind hierbei:
  • die Staatsangehörigkeit
  • der Wohnsitz
  • der gewöhnliche Aufenthalt
  • der Handlungsort
  • der Parteiwille.
Kollisionsnormen
Eine Kollisionsnorm verweist in der Regel auf eine anzuwendende Rechtsordnung. Diese Anweisung wird als Anknüpfung bezeichnet und erfolgt durch eine Gliederung des materiellen Rechts in unterschiedliche zusammenhängende Bereiche des Lebens, welche den Anknüpfungsgegenstand bilden. Kann die aufgetretene Rechtsfrage einem Anknüpfungsgegenstand zugeordnet werden, entscheidet sich nach dem Anknüpfungsmoment, welches Recht welchen Staates Anwendung findet.

Die Kollisionsnormen werden nach unterschiedlichen Kriterien differenziert:
  1. Anwendungsbereich:

    • einseitige Kollisionsnormen:
      • schreiben deutschen Gerichten und Behörden lediglich die Umstände vor, nach welchen inländisches Recht Anwendung findet.

    • allseitige Kollisionsnormen
      • legen grundsätzlich die Rechtsordnung fest, welche auf den Sachverhalt Anwendung findet.

  2. Klauseln

    • Generalklauseln
      • ein Sachverhalt wird allgemein dem Recht eines Staates unterstellt, welcher in engster Verbindung zum Sachverhalt aufweist

    • Hilfsklauseln
      • verweisen lediglich unterstützend auf die engste Verbindung gegenüber den vorrangigen Anknüpfungen

    • Ausweichklauseln
      • ermöglicht eine Abweichung konkret geregelter, vorrangiger Anknüpfungen.
In einigen Fällen schafft die Zuordnung eines Tatbestands zu einer Kollisionsnorm Schwierigkeiten. Erfolgt eine anderweitige Anknüpfung der Rechtsfrage durch das Recht, auf welches die Kollisionsnormen in Deutschland verweisen, als durch das deutsche Recht, so muss die Verweisung so erfolgen. Eine Rückverweisung liegt vor, wenn durch das ausländische Recht auf das deutsche Recht als anwendbar verwiesen wird. Wird hingegen auf das Recht eines Drittstaates verwiesen, so nennt man dieses Weiterverweisung. Die Anwendung ausländischer Rechtsordnungen ist dann ausgeschlossen, wenn ihre Rechtsprechung ein für deutsches Recht unvereinbares Ergebnis erzielen würde.

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Zivilrecht, Privatrecht, Stiftung
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