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Soforthilfe bei Abmahnungen
Fragezeichen
Soforthilfe bei Abmahnung
Sie haben eine Abmahnung erhalten und benötigen Hilfe?
Unser Partner "Händlerschutz - Partner der Händler" stellt für anwaltinfos Leser eine Hilfehotline bereit.
Ablauf:
1. Senden Sie und Ihre Abmahnung zu. Klick hier

2. Rufen Sie den Händlerschutz dannach an unter 0180-5012777
0,14 €/Minute aus dem dt. Festnetz max. 0,42 €/Min aus dem Mobilfunknetz

Die Partner-Anwälte des Händlerschutzes werden Ihre Abmahnung kostenfrei prüfen und Ihnen hierbei helfen.
Abmahnung berechtigt?
Nicht jede Abmahnung ist berechtigt. Daher ist es wichtig, das ein Anwalt diese Abmahnung prüft. Dieser kann prüfen ob die Abmahnung berechtigt ist und vor allem ob die Abmahnkosten reduziert werden könnten.
Gavel
Abmahnungen abwehren
Sie wollen sich vor teuren Abmahnungen schützen? Halten Sie Ihre Rechtstexte wie AGB&Co. stets aktuell. Hier erfahren Sie mehr dazu.
Ein Service vom HÄNDLERSCHUTZ
Händlerschutz - der Partner der Händler
Abmahnung Xing
Wie auch bei Facebook und Google+ unterliegen gewerbliche Profile bei Xing einer Impressumspflicht. Betroffen sind private Profile hiervon jedoch nicht. Facebook- und Google+ -Profile wurden bereits von einer Abmahnwelle überrollt. Xing-Nutzer müssen sich bewusst sein, dass auch sie von einer Abmahnung betroffen sein könnten. In Deutschland unterliegen Unternehmer der zwingenden Impressumspflicht. Dass sollte nicht missachtet werden, wenn man einer Abmahnung aus dem Weg gehen will.

Rechtsgrundlage bildet der § 5 des Telemediengesetzes. Dieses schreibt neben der Pflicht auch den Umfang und die Art und Weise der Darstellung vor. Xing bietet neu eine Funktion an, durch welche die eigenen Abgaben zum Impressum in einem Editor bearbeitet werden können. Hierbei wird sich explizit an die gesetzlichen Vorschriften gehalten. Dabei ist zu beachten, dass Profilfotos einer Kennzeichnung bedürfen, welche den Urheber namentlich nennt. Ein Abmahnschreiben aufgrund eines fehlenden oder unzureichend ausgestatteten Impressums ist in der Regel mit hohen Kosten für den Abgemahnten verbunden. Xing macht es seinen Nutzern leicht, dieses Risiko auszuschalten.
Abmahngründe
Xing ist das Netzwerk für berufliche Kontakte. Jedoch kann auch hier eine Kontaktaufnahme schnell zur Abmahnfalle werden. Fakt ist, dass werbliche Anfragen auch auf Xing als Spam-Mail gelten und somit zu einer Abmahnung führen können. Schließlich handelt es sich bei einer Kontaktaufnahme zu potentiellen Kunden als Maßnahme des Marketings auch auf Social-Media-Plattformen um eine Rechtswidrigkeit, die abgemahnt werden kann. Auch hier ist das Versenden von Werbung ohne die Einwilligung des Empfängers unzulässig. Online-Direktmarketing ist demnach nur erlaubt, wenn eine Einverständniserklärung dafür durch den Werbeempfänger angegeben wurde.

Unternehmen die sich auf Xing präsentieren, müssen in ihrem Profil ein Impressum führen. Es ist nicht ausreichend, auf ein bestehendes Impressum auf der eigenen Firmen-Webseite hinzuweisen. Ein vollständiges Impressum muss gemäß § 5 Telemediengesetz eine ladungsfähige Anschrift mit folgenden Angaben enthalten:
  1. Vorname und Nachname bei natürlichen Personen
  2. bei juristischen Personen die Firmenbezeichnung, die Rechtsform, Vor- und Nachname mindestens eines Vertretungsberechtigten
  3. Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort
  4. Achtung! Die Angabe eines Postfachs ist unzulässig!
  5. Telefon- und Fax-Nummer sowie E-Mail-Adresse
  6. Zuständige Zulassungsbehörde bei Dienstleistern
  7. bei bestimmten Rechtsformen bedarf es der Angabe über den Eintrag im Handels-, Partnerschafts- bzw. Genossenschaftsregister
  8. bei Vorhandensein die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
    Was ist zu tun?
    Wer eine Abmahnung zugestellt bekommt, ist in der Regel erst einmal verunsichert. Jetzt gilt es, ruhig und besonnen zu handeln und auf keinen Fall überstürzt alles zu tun, was in dem Abmahnschreiben vom Abgemahnten verlangt wird. Der beste Weg ist der zum erfahrenen Rechtsanwalt. Dieser prüft erst einmal die Rechtmäßigkeit der Abmahnung. Sollte diese berechtigt sein, muss die Höhe der Abmahngebühren überprüft werden. Nicht selten ist diese viel zu überhöht und, auf den vorliegenden Sachverhalt bezogen, völlig unangemessen angesetzt.

    Das Falscheste, was der Betroffene jedoch machen kann, ist, gar nicht auf die Abmahnung zu reagieren. Somit wird ein Gerichtsverfahren in Gang gesetzt und die Kosten steigen enorm an. Der Abmahnende möchte durch die Abmahnung erreichen, dass der Abgemahnte sein rechtsverletzendes Handeln bzw. Verhalten in Zukunft unterlässt. Hierzu wird verlangt, dass er eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt. Diese ist meist dem Abmahnschreiben angefügt und vorformuliert. Eine einmal unterzeichnete Unterlassungserklärung ist jedoch 30 Jahre lang rechtswirksam. Somit sollte ihr Inhalt gründlichst geprüft werden, denn dem Abgemahnten ist nicht geholfen, wenn er durch seine Unterschrift Forderungen anerkennt, die er nicht einhalten kann.

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