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Wiki zum Rechtsthema Allgemeines Vertragsrecht

Informationen zum Allgemeinen Vertragsrecht
Das allgemeine Vertragsrecht bezieht sich auf Regelungen, die Gültigkeit für alle Arten des Vertrags im Zivilrecht haben und dies innerhalb sowie auch außerhalb des BGB. Es sei denn, es trifft zu, dass spezielle Regelungen existieren, denn dann greifen natürlich diese. Somit gelten die Regelungen des allgemeinen Vertragsrechts insbesondere für den Kaufvertrag und den Werkvertrag sowie auch Mietvertrag und Dienstleistungsvertrag. Ebenso befasst sich das allgemeine Vertragsrecht auch mit Optionsverträgen und auch Lizenzverträgen bezogen auf andere Rechtsgebiete wie beispielsweise Markenrecht und Patentrecht sowie auch Urheberrecht, und auch für unterschiedliche Typen von Verträgen, die keiner gesetzlichen Regelung unterliegen, wie dies beispielsweise beim Catering- oder auch beim Franchise-Vertrag der Fall sein kann. Dies gilt ebenso auch für den Vertrag eines Fitnessstudios und für den Leasingvertrag.

Grundsätzlich kann man davon ausgehen, dass die Gesetzgebung einige Vorschriften und Regelungen vorsieht, die unabänderlich sind. Jedoch bedeutet dies nicht, dass das allgemeine Vertragsrecht nicht vom Grundsatz her geprägt ist durch die Vertragsfreiheit und damit durch die Privatautonomie. Im Rahmen der Gesetze und bezugnehmend auf deren Einhaltung, beispielsweise Zivilrecht oder auch Strafrecht etc. können die Parteien, zwischen denen ein Vertrag entstehen soll, letztendlich festlegen was sie wollen oder für sinnvoll erachten. Wird jedoch im Rahmen von diesem Vertrag eine Vereinbarung getroffen, die gegen geltende Gesetze oder auch die sogenannten guten Sitten verstößt, so ist der Vertrag hinfällig und damit auch unwirksam.
Gliederung des allgemeinen Vertragsrechts
Das allgemeine Vertragsrecht unterteilt sich in verschiedene Abschnitte. So bezieht sich beispielsweise ein Abschnitt komplett auf die Regelungen in Bezug auf den Vertragsabschluss und damit u. a. auf die Abgabe und den Zugang von Willenserklärungen, auch als Angebot und Annahme bezeichnet, welche durch die Vertragsparteien oder auch deren Vertreter erfolgen. Liegt keine übereinstimmende Willenserklärung vor, kommt ein Vertrag nicht zustande. Eine wichtige Bedeutung kommt in einer von Arbeitsteilung geprägten Gesellschaft der Stellvertretung zu und damit den Normen, die diese bezeichnen. Auch diese Regelungen sind im allgemeinen Vertragsrecht des BGB zu finden.

Darüber hinaus bezieht sich ein weiterer Abschnitt alleinig auf das allgemeine Schuldrecht. Dieses legt fest, welche grundlegenden vertraglichen Pflichten die Vertragsparteien eingehen und welche Folgen ein Verstoß gegen diese nach sich zieht. Das bedeutet, dass beispielsweise eine Nichterfüllung oder auch sogenannte Schlechterfüllung einer vertraglichen Pflicht einen Anspruch auf Nachlieferung oder auch Ersatzlieferung und Schadensersatz, beispielsweise bei Mängeln oder einem Lieferverzug nach sich ziehen kann. Ebenso kann eine Vertragspflichtverletzung auch eine Preisminderung oder ein Rücktrittsrecht vom Vertrag gewährleisten, wobei diese rechte auch zusätzlich zu einer Schadensersatzforderung geltend gemacht werden können.

Weitere Regelungen beziehen sich auf das Erlöschen eines Schuldverhältnisses, beispielsweise durch die Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung, sowie auch auf die Aufrechnung von Forderungen aus Verträgen, beispielsweise durch Forderungsabtretung oder auch Übernahme der Schuld und damit durch Austausch einer Vertragspartei. Auch beinhaltet das allgemeine Vertragsrecht Regeln und Vorschriften zur Umsetzung europäischer Vorgaben bezogen auf das Verbraucherrecht, wie beispielsweise die Fernabsatzvertragsregelungen.

Über die Normen des allgemeinen Vertragsrechts hinaus, können auch Regelungen außerhalb des Vertragsrechts zur Anwendung kommen, die Auswirkungen auf das Bestehen eines schuldrechtlichen Vertrages haben. Diese Regelungen beziehen sich insbesondere auf die Sittenwidrigkeit von Verträgen sowie auch auf die Anfechtung von Willenserklärungen, beispielsweise bei arglistiger Täuschung oder auch wegen eines Irrtums. Auch dies kann dazu führen, dass der Vertrag nichtig wird.

Zivilrechtliche Verträge bzw. die Ansprüche aus diesen, unterliegen der Verjährung, was bedeutet, dass sie zwar danach noch beständig sind, nach der Verjährungsfrist allerdings nicht mehr geltend gemacht werden können. Im allgemeinen Vertragsrecht ist daher auch die Verjährung einer einheitlichen Regelung unterworfen. Diese Verjährung bezogen auf die vertraglichen Ansprüche beträgt drei Jahre.

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AGB, Vertrag, Handyvertrag, Verbraucherrecht
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