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Wiki zum Rechtsthema Berufung

Informationen zur Berufung
Als Berufung bezeichnet man den Vorgang, durch den ein Beamte in ein Beamtenverhältnis eintritt. Hierbei kommt es zu einer Ernennung, die auf einem festgelegten Verwaltungsakt beruht sowie auch bestimmten Formvorschriften des damit einhergehenden Verfahrens. Voraussetzung für die Berufung in den Beamtenstatus ist, dass der zukünftige Beamte deutscher Staatsbürger im Sinne des BGB ist oder Bürger eines EU-Mitgliedstaates, wenn diesbezüglich eine Berufsqualifikation eingeräumt wurde.

Beamte müssen darüber hinaus ihr Eintreten für die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu gewährleisten und die entsprechenden Qualifikationen aufweisen, die für die gewünschte Laufbahn Voraussetzung sind. Die Verleihung des entsprechenden Amtes erfolgt durch die Aushändigung einer Ernennungsurkunde. Dabei erhält der Beamte zuerst einmal das Grundgehalt.
Aufstieg eines Beamten in höhere Dienste
Der Aufstieg eines Beamten durch Beförderung oder das eigene Anstreben eines höheren Dienstes, ist grundsätzlich mit einem ähnlichen Prozedere erfolgen und unterliegt ebenso strengen Formvorschriften, die bereits bei der Ernennung oder Berufung in den Beamtenstatus zum Tragen kommen. Auch hierbei wird nach dem Prinzip der Vergabe einer Urkunde vorgegangen, wobei an diese entsprechende Anforderungen geknüpft sind, welche ihre gesetzliche Grundlage in § 8 Beamtenstatusgesetz als auch § 10 BBG finden. Hier ist auch der Wortlaut festgelegt, in welchem die Formulierung der Berufung in der Urkunde dargestellt werden muss und die entsprechende die Erwähnung des Beamtenverhältnisses.

Werden entsprechende Vorschriften nicht eingehalten, so ist davon auszugehen, dass die Berufung keine Rechtsgültigkeit aufweist. Die Ernennung zum Beamten erfolgt gemäß § 9 BBG bzw. § 9 BeamtStG nach »Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität«.
Beendigung eines bestehenden Beamtenverhältnisses
Gemäß den §§ 30 bis 59 BBG endet das Beamtenverhältnis mit dem Tod, durch Entlassung, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auch bei einer Unvereinbarkeit mit dem Beamtenstatus sowie Versetzung in den Ruhestand bei Erreichen der Altersgrenze oder vorzeitigem Ruhestand. Eine Entlassung wird durch einen hoheitlichen Verwaltungsakt vorgenommen oder per Gesetz.

Liegt eine Dienstunfähigkeit vor, so kann der vorzeitige Ruhestand eintreten. Eine Dienstunfähigkeit wird durch den Amtsarzt festgestellt. Hierdurch ergibt sich wie beim Ruhestand durch Erreichen der Altersgrenze ein Anspruch auf Versorgungsleistungen, die der pensionierte Beamte in Anspruch nehmen kann.

Verwandte "Berufung" Rechtsbegriffe

Beamtenrecht, Beamtenversorgung, Besoldungsgruppe, Dienstgrad, Dienstvertrag, Landesbeamter, Beamter, Bundesbeamter, Dienstherr, Dienstzeugnis, Zeitbeamter, Besoldung, Dienstaufsicht, Dienstunfähigkeit, Disziplinarverfahren, Beamte auf Probe, Beamte auf Widerruf, Beamte auf Zeit, Entlassungsgründe, Ernennung, Vorruhestand
*Sie lesen gerade unser Wiki zum Thema Berufung - Ihr Berufung Informationstipp

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