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Wiki zum Rechtsthema Dienstunfähigkeit

Informationen zur Dienstunfähigkeit
Als Dienstunfähigkeit bezeichnet man im Rahmen des Beamtenrechtes den Umstand, dass ein Beamter aus gesundheitlichen Gründen oder wegen körperlicher Einschränkungen seinen dienstlichen Tätigkeiten nicht mehr nachkommen kann. Handelt es sich bei der betroffenen Person um einen Beamten auf Lebenszeit, so wird dieser in den Ruhestand versetzt. Der Beamte erhält hierbei weiterhin Leistungen durch seinen Dienstherrn und bestreitet auf diese Weise seinen Lebensunterhalt. Gesetzlich geregelt ist die Dienstunfähigkeit im Bundesbeamtengesetz, abgekürzt auch BBG, unter den §§ 44 bis 49.

Gemäß den geltenden Richtlinien liegt eine Dienstunfähigkeit, abgekürzt DU, auch dann vor, wenn ein Beamter aufgrund einer vorliegenden Erkrankung in einem Zeitraum von 6 Monaten mehr als 3 Monate lang seinem Dienst nicht mehr nachkommen konnte. Dabei muss gleichzeitig klar sein, dass die Dienstfähigkeit auch innerhalb der nächsten 6 Monate nicht wieder hergestellt sein wird. Siehe § 44, Absatz 1 BBG. Des Weiteren bestimmt § 44, Absatz 2 BBG, dass gegeben sein muss, dass der Beamte auch kein anderes Amt mehr bekleiden kann.
Feststellung der Dienstunfähigkeit
In einigen Fällen kann es dazu kommen, dass die Dienstunfähigkeit nicht einwandfrei nachgewiesen werden kann, so dass Zweifel an der Richtigkeit aufkommen. Ist dies gegeben, so besteht die Verpflichtung zu einer dienstärztlichen Untersuchung, die von der zuständigen Behörde bestimmt wird, wenn der Amtsarzt dies als notwendig erachtet. Auch kann es zu einer begrenzten Dienstfähigkeit kommen, wenn der Dienst durch den Beamten noch mindestens zur Hälfte der eigentlichen regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt werden kann.

Dies begründet sich auf § 45 BBG und es werden in diesem Fall dem Beamten Dienstbezüge gemäß § 72a Bundesbesoldungsgesetz und § 6, Absatz 1 BBesG gewährt. Darüber hinaus wird ein Zuschlag gewährt, der sich an der Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags zu den Dienstbezügen orientiert und bei begrenzter Dienstfähigkeit zur Zahlung kommt. Zu beachten ist hierbei allerdings, dass auch nur dann eine begrenzte Dienstfähigkeit in Betracht kommt, wenn die Möglichkeit, dem Beamten ein anderes Amt zuzuweisen, nicht gegeben ist.
Verpflichtung Beamter nach Eintreten einer Dienstunfähigkeit
Wird ein Beamter aufgrund einer bescheinigten Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, so besteht für ihn die Verpflichtung, sich wieder in das Beamtenverhältnis berufen zu lassen, wenn es möglich ist, dass dieser einer anderen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt nachkommen kann. Dies ist verankert in § 46 BBG. Ist für den Dienstvorgesetzten dagegen aufgrund eines ärztlichen Gutachtens davon auszugehen, dass eine Dienstunfähigkeit besteht und die Möglichkeit eines anderen Amtes nicht gegeben sind bzw. für die begrenzte Dienstfähigkeit, wird der Beamte gemäß § 47 BBG in den Ruhestand versetzt und bezieht entsprechend Ruhegeld.

Verwandte "Dienstunfähigkeit" Rechtsbegriffe

Beamtenrecht, Beamtenversorgung, Besoldungsgruppe, Dienstgrad, Dienstvertrag, Landesbeamter, Beamter, Bundesbeamter, Dienstherr, Dienstzeugnis, Zeitbeamter, Besoldung, Dienstaufsicht, Disziplinarverfahren, Beamte auf Probe, Beamte auf Widerruf, Beamte auf Zeit, Berufung, Entlassungsgründe, Ernennung, Vorruhestand
*Sie lesen gerade unser Wiki zum Thema Dienstunfähigkeit - Ihr Dienstunfähigkeit Informationstipp

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