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Wiki zum Rechtsthema Grunderwerbsteuer
Informationen zur Grunderwerbsteuer
Bei jedem Kauf eines inländischen Grundstücks oder einer inländischen Immobilie fällt einmalig die Grunderwerbsteuer an. Meist übernimmt der Käufer die Zahlung dieser. Die Höhe beläuft sich je nach Bundesland zwischen 3,5 und 5 % des Kaufpreises. Bei Zwangsversteigerungen richtet sich die Höhe der Grunderwerbsteuer nach dem Höchstgebot.
Eine Sicherheit auf Zahlung der Grunderwerbsteuer ist gegeben, da für eine Grundbucheintragung eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Finanzbehörde benötigt wird. Eine Ausstellung dieser Bescheinigung erfolgt allerdings erst nach Eingang der Zahlung der Grunderwerbsteuer.
Eine Sicherheit auf Zahlung der Grunderwerbsteuer ist gegeben, da für eine Grundbucheintragung eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Finanzbehörde benötigt wird. Eine Ausstellung dieser Bescheinigung erfolgt allerdings erst nach Eingang der Zahlung der Grunderwerbsteuer.
Bemessungsgrundlage
Als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbssteuer gilt der zwischen den Beteiligten vereinbarte Kaufpreis, auch wenn dieser ungewöhnlich niedrig ist. Sollte der Kaufpreis nicht genau bestimmt werden können, wird er gegebenenfalls geschätzt. Für den Fall, dass im Kaufpreis Kosten für Einbaumöbel (Sauna, Einbauküche u.ä.) enthalten sind, können diese für die Bemessung der Grunderwerbsteuer herausgerechnet werden. In Ausnahmefällen werden 140% des Einheitswertes angesetzt, beispielsweise wenn für die Grundstücksübertragung keine Gegenleistung vorhanden ist oder auch wenn das Grundstück nicht unmittelbar veräußert wird.
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