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Wiki zum Rechtsthema Handelsvertreter

Informationen zu Handelsvertreter
Der Begriff Handelsvertreter definiert sich gemäß § 84 Abs. 1 S. 1 HGB wie folgt: »wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer (Unternehmer) Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen«. Dies bedeutet, dass damit der Handelsvertreter in seiner Tätigkeit als Absatzvermittler fungiert.

Gleichermaßen gilt der Handelsvertreter auch als Kaufmann gemäß § 84 Abs. 1 HGB, wenn beispielsweise eine Eintragung ins Handelsregister, abgekürzt auch HR, gemäß § 2 HGB vorliegt oder alle Voraussetzungen, die durch § 1 Abs. 1 und 2 HGB vorgegeben werden, erfüllt sind. Hier heißt es:
  1. »Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt«.

  2. Die Definition des Handelsgewerbes erfolgt durch Absatz 2, wo dargestellt wird:

  3. »Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert«.
Tätigkeit eines Handelsvertreters
Die Aufgaben eines Handelsvertreters bestehen im Wesentlichen darin, Geschäfte zu vermitteln und Geschäftsabschlüsse im Namen des Unternehmens, für das der Handelsvertreter tätig ist, in Form eines Handelsvertrages abzuschließen. Bei dem Handelsvertrag handelt es sich um einem sogenannten Geschäftsbesorgungsvertrag, welcher gemäß § 675 Abs. 1 iVm §§ 611 ff. BGB in die Kategorie Dienstleistungen einzuordnen ist.

Gemäß den Richtlinien des § 89b HGB hat der Handelsvertreter einen Ausgleichsanspruch nach Beendigung eines Vertragsverhältnisses, der als Vergütungsanspruch in Bezug auf den Vorteilsausgleich zu betrachten ist. § 89b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 HGB definiert, dass ein Anspruch besteht, wenn: »die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit diesen Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht«.
Vergütung des Handelsvertreters
Die Vergütung der Tätigkeit eines Handelsvertreters erfolgt zumeist über Provisionen, die einen bestimmten prozentualen Anteil am vermittelten Umsatz darstellen. § 87 Abs. 1 HGB gibt die Voraussetzungen für den Provisionsanspruch wie folgt an:

»der Handelsvertreter hat Anspruch auf Provision für alle während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind oder mit Dritten abgeschlossen werden, die er als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben hat. Ein Anspruch auf Provision besteht für ihn nicht, wenn und soweit die Provision nach Absatz 3 dem ausgeschiedenen Handelsvertreter zusteht«.

Die Provision wird vertraglich festgelegt und kann sich individuell gestalten und abhängig sein von den Produkten, die der Handelsvertreter vermittelt.

Verwandte "Handelsvertreter" Rechtsbegriffe

Handelsvertreterrecht, Handelsgesetzbuch, Handelsvertretervertrag, HGB, Provision, Handelsvertreterprovision
*Sie lesen gerade unser Wiki zum Thema Handelsvertreter - Ihr Handelsvertreter Informationstipp

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