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Wiki zum Rechtsthema Waffenschein
Informationen zu Waffenschein
Bei einem Waffenschein handelt es sich um ein behördliches Dokument, welches in Inhaber zum Führen einer Waffe berechtigt und damit auch zum Transport außerhalb der eigenen Grundstücksgrenzen. Er wird oft mit der Waffenbesitzkarte verwechselt, die allerdings ausschließlich zum Besitz und nicht zum Führen von Waffen berechtigt.
Das Waffengesetz definiert das Führen und den Transport einer Waffe auf die Weise, dass Personen dann eine Waffe führen, wenn sie tatsächliche Gewalt darüber außerhalb des eigenen Grundbesitzes, der Wohnung oder auch der eigenen Geschäftsräume ausüben. Für diese Art des Waffenumgangs wird eine entsprechende Genehmigung in Form des Waffenscheins benötigt, welcher allerdings nur in besonderen Fällen erteilt wird.
Das Waffengesetz definiert das Führen und den Transport einer Waffe auf die Weise, dass Personen dann eine Waffe führen, wenn sie tatsächliche Gewalt darüber außerhalb des eigenen Grundbesitzes, der Wohnung oder auch der eigenen Geschäftsräume ausüben. Für diese Art des Waffenumgangs wird eine entsprechende Genehmigung in Form des Waffenscheins benötigt, welcher allerdings nur in besonderen Fällen erteilt wird.
Voraussetzung zum Erhalt eines Waffenscheins
Ein Waffenschein wird grundsätzlich nicht allen Personen erteilt, sondern nur dann, wenn eine Gefährdung einer Person vorliegt, die die Gefährdung der Allgemeinheit übersteigt und das Führen einer Waffe dazu dient, die Gefährdung zu reduzieren. Da dies nur selten tatsächlich nachgewiesen werden kann, ist eine Erteilung in Bezug auf diese Voraussetzung zumeist nicht möglich. Ein Waffenschein berechtigt ebenso nicht dazu, dass das Führen einer Waffe an jedem Ort erlaubt ist.
§ 4 Abs. 1 des Waffengesetztes definiert die Voraussetzungen für eine Erlaubnis wie folgt:
Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller
»Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat«.
§ 4 Abs. 1 des Waffengesetztes definiert die Voraussetzungen für eine Erlaubnis wie folgt:
Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller
- das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
- die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
- die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
- ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
- bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist
»Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat«.
Überprüfung der Berechtigung durch die zuständige Behörde
Die für die Erteilung des Waffenscheins zuständigen Behörden, sind nicht ausschließlich dafür zuständig, diesen an berechtigte Personen auszugeben, sondern ebenso zur Überprüfung, da ein Waffenschein nur befristet erteilt wird. § 4 Abs. 3 und 4 des Waffengesetzes bestimmen wie folgt:
- »Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.
- Die zuständige Behörde hat drei Jahre nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis das Fortbestehen des Bedürfnisses zu prüfen. Dies kann im Rahmen der Prüfung nach Absatz 3 erfolgen. Die zuständige Behörde kann auch nach Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums das Fortbestehen des Bedürfnisses prüfen«.
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