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Wiki zum Rechtsthema Titelexklusivität

Informationen zu Titelexklusivität
Als Titelexklusivität wird die, in einem Künstlerexklusivvertrag festgehaltene Verpflichtung eines Künstlers bezeichnet, die Werke, die Gegenstand des Vertrages sind, innerhalb eines festgelegten Zeitraumes nicht erneut aufzunehmen, oder der Aufnahme durch Dritte zuzustimmen. Diese vertragliche Regelung bezieht sich zumeist auch auf Verlängerungen des Vertrages.
Inhalte eines Künstlerexklusivvertrages
Ein Künstlerexklusivvertrag hat bestimmte Regelungen zum Inhalt und bedarf gleichermaßen der Angabe bestimmter Vertragsbestandteile. So werden zuerst einmal alle vertragsnehmenden Parteien genannt, was bedeutet, dass bei Musikgruppen alle Musiker einzeln im Vertrag aufgeführt werden. Darüber hinaus wird der Vertragsgegenstand genau definiert und die Art und Weise der Rechtsübertragung. Ebenfalls werden Musiker in ihrer Form als Unternehmen genannt und auch, dass ausscheidende Gruppenmitglieder weiterhin an die, aus dem Vertrag hervorgehende Verpflichtung, gebunden sind.

Notwendige Vertragsbestandteile sind auch die der Vertragsbeginn und dessen Laufzeit, der Umfang der Produktion, die bereits erwähnte Exklusivität und das Einräumen der übertragenen Rechte wie Leistungsschutzrechte gemäß §§ 74, 75, 76 Abs. 1 UrhG und Leistungsschutzrechte gemäß §§ 85, 94 UrhG, sowie Lizenzen, Abrechnung, Promotion und Management, Merchandising und ggf. auch sonstige Vereinbarungen.
Verwertungsrechte
Die Verwertungsrechte gemäß § 85 UrhG beinhalten:

  1. Der Hersteller eines Tonträgers hat das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. Ist der Tonträger in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller. Das Recht entsteht nicht durch Vervielfältigung eines Tonträgers.

  2. Das Recht ist übertragbar. Der Tonträgerhersteller kann einem anderen das Recht einräumen, den Tonträger auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.

  3. Das Recht erlischt 70 Jahre nach dem Erscheinen des Tonträgers. Ist der Tonträger innerhalb von 50 Jahren nach der Herstellung nicht erschienen, aber erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt das Recht 70 Jahre nach dieser. Ist der Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt das Recht 50 Jahre nach der Herstellung des Tonträgers. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

  4. § 10 Abs. 1 und § 27 Abs. 2 und 3 sowie die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 gelten entsprechend.

  5. § 94 UrhG stellt die rechtlichen Grundlagen für den Schutz des Herstellers dar.

Verwandte "Titelexklusivität" Rechtsbegriffe

Musikrecht, Gema, Künstlervertrag, Musiker, Plattenvertrag, Komponist, Label, Musikproduzent, Schallplattenvertrag, Künstlersozialversicherung, Musik, Musikverlag, Urheberrecht, Produktionskosten, Labelgründung
*Sie lesen gerade unser Wiki zum Thema Titelexklusivität - Ihr Titelexklusivität Informationstipp

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