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Wiki zum Rechtsthema Grundstücksnachbar
Informationen zu Grundstücksnachbar
Als Grundstücksnachbar wird ein Eigentümer eines Grundstücks bezeichnet, dessen Grundstück genau an das eines anderen Eigentümers grenzt. Die Rechte und Pflichten von Grundstücksnachbarn werden durch das Nachbarrecht geregelt, welches einen Teil des Sachenrechts darstellt und alle rechtlich festgelegten Normen beinhaltet, die sich auf die Rechte des Eigentümers beziehen und dessen Pflichten in Bezug auf Rücksicht gegenüber Dritten. § 903 BGG räumt hierbei Grundstücksbesitzern zuerst einmal folgendes Recht ein:
»Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten«. Das Nachbarrecht ist bundesgesetzlich geregelt und unterteilt sich in privates Nachbarrecht und öffentliches Nachbarrecht sowie auch in die landesgesetzlichen Vorschriften.
»Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten«. Das Nachbarrecht ist bundesgesetzlich geregelt und unterteilt sich in privates Nachbarrecht und öffentliches Nachbarrecht sowie auch in die landesgesetzlichen Vorschriften.
Das private Nachbarrecht
Das private Nachbarrecht ist bundesrechtlich geregelt und findet seine Grundlagen im Bürgerlichen Gesetzbuch. Zu den notwendigen Regelungen gehören zum einen
- die Befugnisse des Eigentümers gemäß § 903 BGB,
- Regelungen zum Notstand gemäß § 904 BGB,
- die Begrenzung des Eigentums nach § 905 BGB sowie
- Regelungen zum Zuführung unwägbarer Stoffe, auch als Immission bezeichnet, gemäß § 906 BGB.
- Gefahr drohende Anlagen nach § 907 BGB
- drohender Gebäudeeinsturz gemäß § 908 BGB,
- Vertiefungen nach § 909 BGB,
- Überhang gemäß § 910 BGB,
- Überfall von Früchten gemäß § 911 BGB
- Überbau in den §§ 912 bis. 916 BGB.
Das öffentliche Nachbarrecht und landesgesetzliche Regelungen
Das öffentliche Nachbarrecht begründet sich insbesondere auf die Vorschriften von § 31 bis § 35 BauGB sowie auch die Abstandflächenvorschriften, die durch Landesbauordnungen geregelt werden. Verschiedene Regelungen in Bezug auf das Nachbarrecht sind länderbezogen, so dass diese sich entsprechend voneinander unterscheiden können. Die einzelnen Landesgesetze beinhalten etwaige Besonderheiten, die für das entsprechende Bundesland Gültigkeit haben und somit auch Anwendung finden. Es gilt daher, alle gesetzlichen Regelungen des betreffenden Bundeslandes sowie Satzungen und Verordnungen zu beachten.
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