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Wiki zum Rechtsthema Grundstücksnachbar

Informationen zu Grundstücksnachbar
Als Grundstücksnachbar wird ein Eigentümer eines Grundstücks bezeichnet, dessen Grundstück genau an das eines anderen Eigentümers grenzt. Die Rechte und Pflichten von Grundstücksnachbarn werden durch das Nachbarrecht geregelt, welches einen Teil des Sachenrechts darstellt und alle rechtlich festgelegten Normen beinhaltet, die sich auf die Rechte des Eigentümers beziehen und dessen Pflichten in Bezug auf Rücksicht gegenüber Dritten. § 903 BGG räumt hierbei Grundstücksbesitzern zuerst einmal folgendes Recht ein:

»Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten«. Das Nachbarrecht ist bundesgesetzlich geregelt und unterteilt sich in privates Nachbarrecht und öffentliches Nachbarrecht sowie auch in die landesgesetzlichen Vorschriften.
Das private Nachbarrecht
Das private Nachbarrecht ist bundesrechtlich geregelt und findet seine Grundlagen im Bürgerlichen Gesetzbuch. Zu den notwendigen Regelungen gehören zum einen
  • die Befugnisse des Eigentümers gemäß § 903 BGB,
  • Regelungen zum Notstand gemäß § 904 BGB,
  • die Begrenzung des Eigentums nach § 905 BGB sowie
  • Regelungen zum Zuführung unwägbarer Stoffe, auch als Immission bezeichnet, gemäß § 906 BGB.
Ebenso festgeschrieben sind Regelungen zu
  • Gefahr drohende Anlagen nach § 907 BGB
  • drohender Gebäudeeinsturz gemäß § 908 BGB,
  • Vertiefungen nach § 909 BGB,
  • Ãœberhang gemäß § 910 BGB,
  • Ãœberfall von Früchten gemäß § 911 BGB
  • Ãœberbau in den §§ 912 bis. 916 BGB.
Wichtige Bestandteile des Nachbarrechts stellen auch das Notwegerecht gemäß § 917 und § 918 BGB dar, die Grenzabmarkung gemäß § 919 BGB und die Grenzverwirrung nach § 920 BGB sowie auch alle Regelungen zu einer gemeinschaftlichen Benutzung von Grenzanlagen nach § 921 und § 922 BGB und die Regelungen in Bezug auf den Grenzbaum, der durch § 923 BGB definiert wird.
Das öffentliche Nachbarrecht und landesgesetzliche Regelungen
Das öffentliche Nachbarrecht begründet sich insbesondere auf die Vorschriften von § 31 bis § 35 BauGB sowie auch die Abstandflächenvorschriften, die durch Landesbauordnungen geregelt werden. Verschiedene Regelungen in Bezug auf das Nachbarrecht sind länderbezogen, so dass diese sich entsprechend voneinander unterscheiden können. Die einzelnen Landesgesetze beinhalten etwaige Besonderheiten, die für das entsprechende Bundesland Gültigkeit haben und somit auch Anwendung finden. Es gilt daher, alle gesetzlichen Regelungen des betreffenden Bundeslandes sowie Satzungen und Verordnungen zu beachten.

Verwandte "Grundstücksnachbar" Rechtsbegriffe

Nachbarrecht, Baumbestand, Grenzstreitigkeiten, Kinderlärm, Nachbar, Wohnungsnachbar, Grenzabstand, Grillen, Lärmbelästigung, Nachbarschaftsstreit, Grenzbebauung, Musizieren, Nachtruhe, Ruhestörung
*Sie lesen gerade unser Wiki zum Thema Grundstücksnachbar - Ihr Grundstücksnachbar Informationstipp

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