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Wiki zum Rechtsthema Sachbeschädigung
Informationen zur Sachbeschädigung
Unter Sachbeschädigung versteht man gemäß § 303 StGB (Strafgesetzbuch) die unter Strafe stehende Beschädigung bzw. Zerstörung einer Fremden Sache. Die Beschädigung einer Sache liegt vor, wenn diese in ihrer Substanz verletzt bzw. in ihrer Brauchbarkeit gemindert wurde, wobei hier der Blick nicht auf das äußere Erscheinungsbild, sondern eher auf die Funktion fällt. Die Zerstörung einer Sache zieht den vollständigen Verlust der Brauchbarkeit und der Existenz nach sich.
Die rechtswidrige Beschädigung bzw. Zerstörung einer fremden Sache, welche unter Vorsatz erfolgt sein muss, wird mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe geahndet. Erfolgt die Beschädigung bzw. Zerstörung fahrlässig, so erfolgt keine Bestrafung.
Seit Kurzem gehört auch gemäß § 303a StGB das Löschen, Unterdrücken, Unbrauchbar machen und Verändern von Daten und auch gemäß § 303b StGB das Stören einer Datenübertragung zur Sachbeschädigung.
Die Verfolgung einer Sachbeschädigung als Straftatbestand erfolgt nur auf Strafantrag des Eigentümers der beschädigten bzw. zerstörten Sache. Als Ausnahme gilt hier die Zerstörung von Sachen, welche dem Dienst an Gott, dem öffentlichen Nutzen oder der Verschönerung von öffentlichen Anlagen dienen. In diesen Fällen erfolgt eine Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft und eine Höchstmaß von drei Jahren Freiheitsstrafe kann erwirkt werden.
Die rechtswidrige Beschädigung bzw. Zerstörung einer fremden Sache, welche unter Vorsatz erfolgt sein muss, wird mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe geahndet. Erfolgt die Beschädigung bzw. Zerstörung fahrlässig, so erfolgt keine Bestrafung.
Seit Kurzem gehört auch gemäß § 303a StGB das Löschen, Unterdrücken, Unbrauchbar machen und Verändern von Daten und auch gemäß § 303b StGB das Stören einer Datenübertragung zur Sachbeschädigung.
Die Verfolgung einer Sachbeschädigung als Straftatbestand erfolgt nur auf Strafantrag des Eigentümers der beschädigten bzw. zerstörten Sache. Als Ausnahme gilt hier die Zerstörung von Sachen, welche dem Dienst an Gott, dem öffentlichen Nutzen oder der Verschönerung von öffentlichen Anlagen dienen. In diesen Fällen erfolgt eine Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft und eine Höchstmaß von drei Jahren Freiheitsstrafe kann erwirkt werden.
Voraussetzungen
Um den Tatbestand einer Sachbeschädigung vorliegen zu haben, müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
- Eine Sache muss das Objekt der Tat sein.
- Als Sache gilt jeder körperliche Gegenstand sowie Tiere. Ob die Sache Vermögenswert hat oder nicht ist irrelevant.
- Es muss eine fremde Sache sein.
- Die Sache muss beschädigt oder zerstört worden sein.
- Die Sache wird durch Beschädigung in ihrem Gebrauch eingeschränkt.
- Die Sache wird durch Zerstörung unbrauchbar gemacht.
- Die Tat muss mutwillig, rechtswidrig sowie schuldhaft begangen worden sein, ein Vorsatz muss vorliegen.
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