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Wiki zum Rechtsthema Speditionsversicherung

Informationen zu Speditionsversicherung
Bei einer Speditionsversicherung handelt es sich um eine Form der Versicherung, die vor etwaigen, aus der vertraglichen Haftung entstehenden Kosten schützen soll. So soll eine Speditionsversicherung ebenso vor
  • Diebstahl,
  • Beschädigung und
  • Warenverlust
schützen als auch in Bezug auf verschiedene andere Vorgänge und damit einhergehende Risiken. Die Art der Haftung ergibt sich aus den, im Rahmen des Speditionsvertrages verpflichtenden Dienstleistungen, sowie den Rechten und Pflichten der Vertragspartner. § 453 HGB bestimmt diesbezüglich wie folgt:
  1. »durch den Speditionsvertrag wird der Spediteur verpflichtet, die Versendung des Gutes zu besorgen.

  2. Der Versender wird verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu zahlen.

  3. Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nur, wenn die Besorgung der Versendung zum Betrieb eines gewerblichen Unternehmens gehört. Erfordert das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht und ist die Firma des Unternehmens auch nicht nach § 2 in das Handelsregister eingetragen, so sind in Ansehung des Speditionsgeschäfts auch insoweit die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht für die §§ 348 bis 350«.
Inhalte einer Speditionsversicherung
Eine Speditionsversicherung kann verschiedene Bereiche umfassen und absichern. Zu diesen gehören die Feststellung des Schadens und die Schadensregulierung sowie auch rechtliche Verteidigung durch einen Rechtsbeistand. Darüber hinaus können bei der Regulierung auch Kosten für die Bergung und Beseitigung des Ladegutes anfallen, deren Kosten durch die Versicherung abgedeckt werden. Durch den damit einhergehenden Rechtsschutz kann gleichermaßen auch vermieden werden, dass es zu Forderungen kommt, die in ihrer Sache unbegründet sind.
Haftung
Die Haftung von Speditionsunternehmen ist § 461 HGB festgelegt. Hier heißt es:
  1. »der Spediteur haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des in seiner Obhut befindlichen Gutes entsteht. Die §§ 426, 427, 429, 430, 431 Abs. 1, 2 und 4, die §§ 432, 434 bis 436 sind entsprechend anzuwenden.

  2. Für Schaden, der nicht durch Verlust oder Beschädigung des in der Obhut des Spediteurs befindlichen Gutes entstanden ist, haftet der Spediteur, wenn er eine ihm nach § 454 obliegende Pflicht verletzt. Von dieser Haftung ist er befreit, wenn der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnte.

  3. Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Versenders oder ein besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem Schaden beigetragen haben«.

Verwandte "Speditionsversicherung" Rechtsbegriffe

Transport- und Speditionsrecht, Einfuhrpapiere, Frachtpapiere, Lufttransport, Speditionsvertrag, Transportversicherung, Einfuhrsteuer, Frachtrecht, Spedition, Transport, Zoll, Eisenbahntransport, Lagerhaltung, Transportrecht
*Sie lesen gerade unser Wiki zum Thema Speditionsversicherung - Ihr Speditionsversicherung Informationstipp

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