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Wiki zum Rechtsthema Verfassungsgericht
Informationen zu Verfassungsgericht
Als Verfassungsgericht wird zumeist das Bundesverfassungsgericht bezeichnet, abgekürzt auch BVerfG. In seltenen Fällen bezieht sich der Begriff auch auf die Landesverfassungsgerichte. Das Verfassungsgericht dient der Wahrung der Grundrechte und damit der Verfassung, welche durch das Grundgesetz gegeben ist. Zu den Aufgaben des Verfassungsgerichtes gehört insbesondere die Prüfung von Verfassungsbeschwerden und die damit einhergehenden Abläufe sowie auch die Streitigkeiten zwischen Bund und Ländern sowie der Verfassungsorgane untereinander.
Das Bundesverfassungsgericht hat darüber hinaus als einziges Gericht das Recht, eine Rechtsnorm als verfassungswidrig zu deklarieren, was in Zusammenhang mit sogenannten Normenkontrollklagen erfolgt. Diese beinhalten, dass bei einer Weigerung der Anwendung eines Gesetzes durch einen Richter aufgrund einer vermuteten Verfassungswidrigkeit, dieses Gesetz zur Normenkontrolle vorzulegen ist. Hierbei wird ein laufendes Verfahren ausgesetzt, bis durch das Verfassungsgericht eine Kontrolle und ein Beschluss erfolgt sind.
Das Bundesverfassungsgericht hat darüber hinaus als einziges Gericht das Recht, eine Rechtsnorm als verfassungswidrig zu deklarieren, was in Zusammenhang mit sogenannten Normenkontrollklagen erfolgt. Diese beinhalten, dass bei einer Weigerung der Anwendung eines Gesetzes durch einen Richter aufgrund einer vermuteten Verfassungswidrigkeit, dieses Gesetz zur Normenkontrolle vorzulegen ist. Hierbei wird ein laufendes Verfahren ausgesetzt, bis durch das Verfassungsgericht eine Kontrolle und ein Beschluss erfolgt sind.
Aufbau und Organisation des Bundesverfassungsgerichtes
Das Bundesverfassungsgericht setzt sich aus zwei Senaten zusammen, in denen jeweils acht Richter die Rechtsprechung innehaben und die durch den Bundesrat und den Bundestag gewählt werden. Diese Richter haben eine Höchstamtszeit von 12 Jahren. Darüber hinaus wird § 9 BVerfGG der Präsident sowie auch der Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichtes gewählt.
- »Bundestag und Bundesrat wählen im Wechsel den Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts und den Vizepräsidenten. Der Vizepräsident ist aus dem Senat zu wählen, dem der Präsident nicht angehört.
- Bei der ersten Wahl wählt der Bundestag den Präsidenten, der Bundesrat den Vizepräsidenten«.
Informationen zum vorläufigen Rechtsschutz durch das Verfassungsgericht
Grundsätzlich besteht auch in Zusammenhang mit dem Verfassungsgericht und dessen Tätigkeit die Möglichkeit, dass eine vorläufige Entscheidung einen ebenso vorläufigen Rechtsschutz ermöglicht. Dieser bleibt bis zur Hauptverhandlungen bestehen. Dies begründet sich auf § 32 BVerfGG, welcher besagt:
- »Das Bundesverfassungsgericht kann im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
- Die einstweilige Anordnung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Bei besonderer Dringlichkeit kann das Bundesverfassungsgericht davon absehen, den am Verfahren zur Hauptsache Beteiligten, zum Beitritt Berechtigten oder Äußerungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
- Wird die einstweilige Anordnung durch Beschluss erlassen oder abgelehnt, so kann Widerspruch erhoben werden. Das gilt nicht für den Beschwerdeführer im Verfahren der Verfassungsbeschwerde. Über den Widerspruch entscheidet das Bundesverfassungsgericht nach mündlicher Verhandlung. Diese muß binnen zwei Wochen nach dem Eingang der Begründung des Widerspruchs stattfinden.
- Der Widerspruch gegen die einstweilige Anordnung hat keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesverfassungsgericht kann die Vollziehung der einstweiligen Anordnung aussetzen.
- Das Bundesverfassungsgericht kann die Entscheidung über die einstweilige Anordnung oder über den Widerspruch ohne Begründung bekanntgeben. In diesem Fall ist die Begründung den Beteiligten gesondert zu übermitteln.
- Die einstweilige Anordnung tritt nach sechs Monaten außer Kraft. Sie kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen wiederholt werden.
- Ist ein Senat nicht beschlußfähig, so kann die einstweilige Anordnung bei besonderer Dringlichkeit erlassen werden, wenn mindestens drei Richter anwesend sind und der Beschluß einstimmig gefaßt wird. Sie tritt nach einem Monat außer Kraft. Wird sie durch den Senat bestätigt, so tritt sie sechs Monate nach ihrem Erlaß außer Kraft«.
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