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Wiki zum Rechtsthema Landgericht

Informationen zu Landgericht
Als Landgericht wird ein Gericht bezeichnet, welches die Gerichtsbarkeit über dem Amtsgericht darstellt. Übergeordnet ist hier das Oberlandesgericht. Das Landgericht stellt einen Teil der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland dar. Den meisten Bezirken in Deutschland sind mehrere Amtsgerichte zugeordnete, während die einzelnen Landgerichte zusammengenommen für den jeweiligen Bezirk das Oberlandesgericht darstellen.
Zuständigkeit des Landgerichtes
Das Landgericht ist in erster Instanz zumeist zuständig bei strafrechtlichen Verfahren und damit bei Vergehen, wenn die zu erwartende Strafe eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Jahren beinhaltet. § 74 Abs. 1 GVG stellt ebenfalls dar, dass auch dann die Zuständigkeit nicht dem Amtsgericht, sondern dem Landgericht unterliegt, wenn »die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung zu erwarten ist«. Bei zivilrechtlichen Verfahren ist das Landgericht dann zuständig, wenn der Streitwert 5.000 Euro übersteigt.

Darüber hinaus besteht die Zuständigkeit grundsätzlich auch dann, wenn es sich um Klagen in Zusammenhang mit fehlerhaften Kapitalmarktinformationen und damit um Staatshaftungsansprüche und Schadensersatzansprüche handelt. Als zweite Instanz wird das Landgericht tätig, wenn es um eine Berufung in Zusammenhang mit einem amtsgerichtlichen Entscheid geht. Diese unterliegen den kleinen Strafkammern und werden durch diese behandelt. Das Landgericht dient weiterhin als zuständiges Gericht bei Beschwerden gegen Amtsgericht-Entscheidungen und als Instanzgericht in Zusammenhang mit Berufungen und Beschwerden im Zivilprozess.
Aufbau der Landgerichte
Die Landgerichte setzen sich aus verschiedenen Zivilkammern und Strafkammern zusammen, wobei die einzelnen Kammern die sogenannten Spruchkörper des Gerichtes darstellen. Die Strafkammern umfassen die kleinen und großen Strafkammern sowie auch Strafvollstreckungskammern, die Zivilkammern für den Bereich Handelsangelegenheiten. Die Besetzung des Landgerichtes ergibt sich aus § 59 Abs. 1 GVG: »die Landgerichte werden mit einem Präsidenten sowie mit Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern besetzt«.

§ 75 GVG bestimmt, dass die Zivilkammern durch drei Richter besetzt sind. Einer dieser Richter fungiert gleichermaßen auch als Vorsitzender. Die Handelskammern sind § 105 Abs. 1 GVG »mit einem Mitglied des Landgerichts als Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern, soweit nicht nach den Vorschriften der Prozeßgesetze an Stelle der Kammer der Vorsitzende zu entscheiden hat« besetzt. Die Besetzung der Strafkammern besteht dagegen aus drei Richtern, wobei auch hier einer der Richter als Vorsitzender fungiert, sowie aus zwei Schöffen.

§ 78b Abs. 1 GVG bestimmt dagegen die Besetzung der Strafvollstreckungskammern wie folgt:

»Die Strafvollstreckungskammern sind besetzt
  1. in Verfahren über die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe oder die Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in der Sicherungsverwahrung mit drei Richtern unter Einschluß des Vorsitzenden,

  2. in den sonstigen Fällen mit einem Richter«.

Verwandte "Landgericht" Rechtsbegriffe

Zivilprozeßrecht, Amtsgericht, Geltendmachung, Prozesshandlungen, Revision, Zivilprozess, Anerkenntnisurteil, Gerichtskosten, Mahnbescheid, Prozesskosten, Versäumnisurteil, Zivilprozessordnung, Berufung, Klage, Oberlandesgericht, Prozessvergleich, Veräußerung, ZPO
*Sie lesen gerade unser Wiki zum Thema Landgericht - Ihr Landgericht Informationstipp

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