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Gesetz - FeV
Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV
I.
-
§ 1 Grundregel der Zulassung
-
§ 2 Eingeschränkte Zulassung
-
§ 3 Einschränkung und Entziehung der Zulassung
II.
1.
-
§ 4 Erlaubnispflicht und Ausweispflicht für das Führen von Kraftfahrzeugen
-
§ 5 Sonderbestimmungen für das Führen von Mofas
-
§ 6 Einteilung der Fahrerlaubnisklassen
-
§ 6a Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 96
2.
-
§ 7 Ordentlicher Wohnsitz im Inland
-
§ 8 Ausschluss des Vorbesitzes einer Fahrerlaubnis der beantragten Klasse
-
§ 9 Voraussetzung des Vorbesitzes einer Fahrerlaubnis anderer Klassen
-
§ 10 Mindestalter
-
§ 11 Eignung
-
§ 12 Sehvermögen
-
§ 13 Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik
-
§ 14 Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel
-
§ 15 Fahrerlaubnisprüfung
-
§ 16 Theoretische Prüfung
-
§ 17 Praktische Prüfung
-
§ 18 Gemeinsame Vorschriften für die theoretische und die praktische Prüfung
-
§ 19 Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen, Ausbildung in Erster Hilfe
-
§ 20 Neuerteilung einer Fahrerlaubnis
3.
-
§ 21 Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis
-
§ 22 Verfahren bei der Behörde und der Technischen Prüfstelle
-
§ 23 Geltungsdauer der Fahrerlaubnis, Beschränkungen und Auflagen
-
§ 24 Verlängerung von Fahrerlaubnissen
-
§ 24a Gültigkeit von Führerscheinen
-
§ 25 Ausfertigung des Führerscheins
-
§ 25a Antrag auf Ausstellung eines Internationalen Führerscheins
-
§ 25b Ausstellung des Internationalen Führerscheins
4.
-
§ 26 Dienstfahrerlaubnis
-
§ 27 Verhältnis von allgemeiner Fahrerlaubnis und Dienstfahrerlaubnis
5.
-
§ 28 Anerkennung von Fahrerlaubnissen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
-
§ 29 Ausländische Fahrerlaubnisse
-
§ 30 Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
-
§ 30a Rücktausch von Führerscheinen
-
§ 31 Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Staat außerhalb des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
6.
-
§ 32 Ausnahmen von der Probezeit
-
§ 33 Berechnung der Probezeit bei Inhabern von Dienstfahrerlaubnissen und Fahrerlaubnissen aus Staaten außerhalb des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
-
§ 34 Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe und Anordnung des Aufbauseminars
-
§ 35 Aufbauseminare
-
§ 36 Besondere Aufbauseminare nach § 2b Absatz 2 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes
-
§ 37 Teilnahmebescheinigung
-
§ 38 Verkehrspsychologische Beratung
-
§ 39 Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar und weiterer Maßnahmen bei Inhabern einer Dienstfahrerlaubnis
7.
-
§ 40 Punktbewertung nach dem Punktsystem
-
§ 41 Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde
-
§ 42 Aufbauseminare
-
§ 43 Besondere Aufbauseminare nach § 4 Absatz 8 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes
-
§ 44 Teilnahmebescheinigung
-
§ 45 Punkterabatt auf Grund freiwilliger Teilnahme an einem Aufbauseminar oder an einer verkehrspsychologischen Beratung
8.
-
§ 46 Entziehung, Beschränkung, Auflagen
-
§ 47 Verfahrensregelungen
9.
-
§ 48 Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
10.
-
§ 48a Voraussetzungen
-
§ 48b Evaluation
III.
1.
-
§ 49 Speicherung der Daten im Zentralen Fahrerlaubnisregister
-
§ 50 Übermittlung der Daten vom Kraftfahrt-Bundesamt an die Fahrerlaubnisbehörden nach § 2c des Straßenverkehrsgesetzes
-
§ 51 Übermittlung von Daten aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach den §§ 52 und 55 des Straßenverkehrsgesetzes
-
§ 52 Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister durch Stellen im Inland nach § 53 des Straßenverkehrsgesetzes
-
§ 53 Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren beim Zentralen Fahrerlaubnisregister nach § 54 des Straßenverkehrsgesetzes
-
§ 54 Sicherung gegen Missbrauch
-
§ 55 Aufzeichnung der Abrufe
-
§ 56 Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister durch Stellen im Ausland nach § 56 des Straßenverkehrsgesetzes
-
§ 57 Speicherung der Daten in den örtlichen Fahrerlaubnisregistern
-
§ 58 Übermittlung von Daten aus den örtlichen Fahrerlaubnisregistern
2.
-
§ 59 Speicherung der Daten im Verkehrszentralregister
-
§ 60 Übermittlung von Daten nach § 30 des Straßenverkehrsgesetzes
-
§ 61 Abruf im automatisierten Verfahren nach § 30a des Straßenverkehrsgesetzes
-
§ 62 Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren nach § 30b des Straßenverkehrsgesetzes
-
§ 63 Vorzeitige Tilgung
-
§ 64 Identitätsnachweis
IV.
-
§ 65 Ärztliche Gutachter
-
§ 66 Begutachtungsstelle für Fahreignung
-
§ 67 Sehteststelle
-
§ 68 Stellen für die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen und die Ausbildung in Erster Hilfe
-
§ 69 Stellen zur Durchführung der Fahrerlaubnisprüfung
-
§ 70 Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung
-
§ 71 Verkehrspsychologische Beratung
-
§ 72 Akkreditierung
V.
-
§ 73 Zuständigkeiten
-
§ 74 Ausnahmen
-
§ 75 Ordnungswidrigkeiten
-
§ 76 Übergangsrecht
-
§ 77 Verweis auf technische Regelwerke
-
§ 78 Inkrafttreten
-
Schlussformel
-
Anlage 1 (zu § 5 Absatz 2)
Mindestanforderungen an die Ausbildung von Bewerbern um eine Prüfbescheinigung für Mofas nach § 5 Absatz 2 durch Fahrlehrer
-
Anlage 2 (zu § 5 Absatz 2 und 4)
Ausbildungs- und Prüfbescheinigungen für Mofas
-
Anlage 3 (zu § 6 Absatz 7)
Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts und Umtausch von Führerscheinen nach bisherigen Mustern
-
Anlage 4 (zu den §§ 11, 13 und 14) Eignung und bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen
-
Anlage 5
-
Anlage 6 (zu den §§ 12, 48 Absatz 4 und 5) Anforderungen an das Sehvermögen
-
Anlage 7 (zu § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 2 und 3)
Fahrerlaubnisprüfung
-
Anlage 7a (§ 6a Absatz 3 und 4)
Fahrerschulung ab 17 Jahre
-
Anlage 8 (zu § 25 Absatz 1, § 26 Absatz 1, § 48 Absatz 3)
Allgemeiner Führerschein, Dienstführerschein, Führerschein zur Fahrgastbeförderung
-
Anlage 8a (zu § 48a) Muster der Prüfungsbescheinigung zum „Begleiteten Fahren ab 17 Jahre“
-
Anlage 8b (zu § 25b Absatz 2) Muster eines Internationalen Führerscheins nach dem Internationalen Abkommen über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926
-
Anlage 8c (zu § 25b Absatz 3) Muster eines Internationalen Führerscheins nach dem Übereinkommen über den Straßenverkehr vom 8. November 1968
-
Anlage 9 (zu § 25 Absatz 3) Verwendung von Schlüsselzahlen für Eintragungen in den Führerschein
-
Anlage 10 (zu den §§ 26 und 27)
Dienstfahrerlaubnisse der Bundeswehr
-
Anlage 11 (zu § 31)
Staatenliste zu den Sonderbestimmungen für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis
-
Anlage 12 (zu § 34)
Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a des Straßenverkehrsgesetzes)
-
Anlage 13 (zu § 40)
Punktbewertung nach dem Punktsystem
-
Anlage 14 (zu § 66 Absatz 2)
Voraussetzungen für die amtliche Anerkennung als Begutachtungsstelle für Fahreignung
-
Anlage 15 (zu § 11 Absatz 5)
Grundsätze für die Durchführung der Untersuchungen und die Erstellung der Gutachten
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