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Wiki zum Rechtsthema HGB

Informationen zu HGB
Die Bezeichnung HGB steht als Abkürzung für das Handelsgesetzbuch, welches die grundlegenden Regelungen des deutschen Handelsrechtes enthält. Das HGB dient nicht nur als Grundlage für die Regelungen von Gesellschaften, sondern ebenso auch dazu, Geschäfte zu erleichtern. Des Weiteren finden sich im HGB die Richtlinien für Abschlüsse und Berichte der KG und Ergänzungsvorschriften, die sich auf Kreditinstitute, Versicherungen und Genossenschaften beziehen. Einen weiteren sehr kleinen Bereich stellen Vorschriften dar, die einen Teil des Strafrechtes bilden.

Das im HGB enthaltene Handelsrecht stellt ein sogenanntes Sonderprivatrecht der Kaufleute dar und beinhaltet nicht nur besondere Bereiche des Privatrechts, sondern darüber hinaus auch öffentlich-rechtliche Normen. Das Handelsrecht hat nicht ausschließlich Rechtswirkung auf Kaufleute, sondern ebenso auch auf Handwerksbetriebe und Industrie und bezieht sich im Allgemeinen auf verschiedene Zweige der Wirtschaft.
Kaufleute gemäß HGB
Gemäß § 1 Abs. 1 HGB ist: »Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt«. Ein Handelsgewerbe definiert sich nach § 1 Abs. 2 HGB wie folgt: »Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert«. Somit ist ein Gewerbetreibender eine Person, die geschlossene Geschäfte im Rahmen des Handelsgewerbes tätigt, wodurch auch ein selbstständiger Handelsvertreter gewerbetreibend sein kann.

Denn wie aus den genannten Richtlinien ersichtlich und durch die geltende Rechtsprechung bestätigt, handelt es sich bei einem Gewerbe um jede erlaubte selbständige Tätigkeit, die zum Zwecke der Gewinnerzielung über einen gewissen Zeitraum ausgeübt wird. Freie Berufe zählen in diesem Bereich nicht als Gewerbe.
Aufgliederung des HGB
Die Aufgliederung des HGB erfolgt in fünf Bücher und entsprechende Anhänge. Darüber hinaus beinhaltet das HGB auch die HBG-Bestimmungen in Bezug auf die Beförderung von Reisen und die EV HGB EinigVtr, Anlage I Kapitel III Sachgebiet. Die Bücher des HGB enthalten wie folgt:
  • 1. Buch: §§ 1 bis 104a Handelsstand

  • 2. Buch: §§ 105 bis 237 Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft

  • 3. Buch: §§ 238 bis 342e Handelsbücher

  • 4. Buch: §§ 343 bis 475h Handelsgeschäfte

  • 5. Buch: §§ 476 bis 905 Seehandel
Bei dem Erwerb des HGB ist nicht grundsätzlich auch das Seehandelsrecht in diesem enthalten. Daher sollten Erwerber entsprechend ihr Augenmerk genauer auf den Inhalt des zu erwerbenden Exemplars richten.

Verwandte "HGB" Rechtsbegriffe

Handelsvertreterrecht, Handelsgesetzbuch, Handelsvertretervertrag, Handelsvertreter, Provision, Handelsvertreterprovision
*Sie lesen gerade unser Wiki zum Thema HGB - Ihr HGB Informationstipp

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