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Wiki zum Rechtsthema Handelsvertreterprovision

Informationen zu Handelsvertreterprovision
Als Handelsvertreterprovision bezeichnet man die Vergütung, die ein Handelsvertreter für seine Tätigkeit erhält. Hierbei handelt es sich zumeist um Provisionen, die einen bestimmten prozentualen Anteil am vermittelten Umsatz darstellen. Gemäß § 87 Abs. 1 HGB hat ein Handelsvertreter Anspruch auf Provision für »alle während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind oder mit Dritten abgeschlossen werden, die er als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben hat.

Ein Anspruch auf Provision besteht für ihn nicht, wenn und soweit die Provision nach Absatz 3 dem ausgeschiedenen Handelsvertreter zusteht«. Das bedeutet, er erhält eine Vergütung immer dann, wenn die Tätigkeit des Handelsvertreters einen geschäftlichen Abschluss zwischen dem Unternehmen, für das der Handelsvertreter tätig ist, und einem Kunden erzielt hat.
Vertraglich festgelegte Provision
Die Provision, die ein Handelsvertreter für seine Tätigkeit erhält, ist nicht in Höhe festgelegt und damit im Rahmen des Vertrages verhandlungsbedürftig. Es ist somit möglich, einen individuellen Provisionssatz auszuhandeln. Die Höhe eines solchen Satzes kann beispielsweise von der Art der Vermittlung, der Branche, in der der Handelsvertreter tätig ist, oder auch von der Art des Produktes abhängig sein.

Die prozentualen Anteile in der Praxis liegen zumeist zwischen 5 bis im Höchstfall 50 Prozent. Hierbei ist oft der Warenwert der ausschlaggebende Punkt. Man kann davon ausgehen, dass die Provision immer dann höher ausfällt, je niedriger der Wert der eigentlichen Ware ist.
Geschäftsabschlüsse nach Beendigung des Vertrags
Ist ein Vertrag zwischen Kunden und einem Unternehmen erst nach Beendigung eines Vertragsverhältnisses zustande gekommen, bedeutet dies für den Handelsvertreter nicht zugleich auch, dass er damit seinen Anspruch auf Provision verliert. Gemäß § 87 Abs. 3 stehen Handelsvertretern auch dann Vergütungen zu, wenn

»er das Geschäft vermittelt hat oder es eingeleitet und so vorbereitet hat, dass der Abschluss überwiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist, und das Geschäft innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen worden ist«.

Ebenfalls ist ein Anspruch gegeben, wenn »vor Beendigung des Vertragsverhältnisses das Angebot des Dritten zum Abschluss eines Geschäfts, für das der Handelsvertreter nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Anspruch auf Provision hat, dem Handelsvertreter oder dem Unternehmer zugegangen ist«.

Verwandte "Handelsvertreterprovision" Rechtsbegriffe

Handelsvertreterrecht, Handelsgesetzbuch, Handelsvertretervertrag, Handelsvertreter, HGB, Provision
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