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Wiki zum Rechtsthema Handelsgesetzbuch

Informationen zu Handelsgesetzbuch
Im Handelsgesetzbuch, abgekürzt auch HGB, finden sich alle Grundlagen des deutschen Handelsrechtes sowie auch die Richtlinien in Bezug auf KG, OHG und die sogenannte stille Gesellschaft. Gleichermaßen beinhaltet das HGB auch die Richtlinien für die Berichte und Abschlüsse der KG und Ergänzungsrichtlinien, die sich Bezug stehen zu Genossenschaften, Versicherungen und Kreditinstitute.

Das HGB unterteilt sich in 5 Bücher sowie verschiedene Anhänge. Die Inhalte des HGB ergeben sich wie folgt:
  • 1. Buch: Handelsstand §§ 1 bis 104a

  • 2. Buch: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft §§ 105 bis 237

  • 3. Buch: Handelsbücher §§ 238 bis 342e

  • 4. Buch: Handelsgeschäfte §§ 343 bis 475h

  • 5. Buch: Seehandel §§ 476 bis 905
Zusätzlich sind die Anlage über die HBG-Bestimmungen in Bezug auf die Beförderung von Reisen sowie der EV HGB EinigVtr, Anlage I Kapitel III Sachgebiet im HGB enthalten.
Zuständigkeit bei der Durchsetzung des Handelsrechtes
Die Rechtsstreitigkeiten, die zwischen Kaufleuten entstehen können, obliegen einer anderen Gerichtsbarkeit als die, zwischen Privatpersonen und Unternehmen. So hat hier in erster Instanz die Kammer für Handelssachen am Landgericht Zuständigkeit. Das Amtsgericht wiederum ist dann zuständig, wenn es sich bei den Streitigkeiten um Handelsregisterangelegenheiten handelt.

Das Handelsrecht bezieht sich dabei nicht ausschließlich auf Kaufleute, sondern ebenso auch auf Handwerksbereiche und Industrie und umfasst weitere Wirtschaftszweige, die einem gewerblichen Zweck dienen. Gewerbe definiert sich nach geltender Rechtsprechung als jede erlaubte selbständige Tätigkeit, die für eine gewisse Dauer und mit dem Ziel des Gewinnes ausgeübt werden.
Kaufmann und damit einhergehende Kaufmannseigenschaften
Die Eigenschaften eines Kaufmannes, ob den Begriff sich das HGB stützt, sind wie folgt definiert:

Gemäß der geltenden Richtlinien bestehen Kaufmannseigenschaften, wenn die wirtschaftliche Betätigung einer Person als Gewerbe betrachtet werden kann und es sich dabei um ein Handelsgewerbe iSv § 1 Abs. 2 HGB handelt. Hierbei geht man davon aus, dass es sich bei jedem ausgeübten Gewerbe in dieser Form um ein Handelsgewerbe handelt. Zuletzt muss gegeben sein, dass sich das Gewerbe in Betrieb befindet.

Verwandte "Handelsgesetzbuch" Rechtsbegriffe

Handelsvertreterrecht, Handelsvertretervertrag, Handelsvertreter, HGB, Provision, Handelsvertreterprovision
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