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Wiki zum Rechtsthema Provision

Informationen zu Provision
Als Provision bezeichnet man im Allgemeinen eine Vergütung, die aufgrund einer Tätigkeit des Verkaufs oder im Rahmen einer Vertragsvermittlung gezahlt wird. Hierbei unterscheidet man generell zwischen verschiedenen Arten von Provisionen. Darunter beispielsweise die Abschlussprovision, die Einmalprovision, die Dynamikprovision, die Superprovision, die Zuführungsprovision, die Bestands- oder auch Folgeprovision und Courtage, die Bearbeitungsprovision, die Erneuerungsprovision und die Verlängerungsprovision sowie auch die Inkassoprovision, die Umsatz- oder als Rohertrags-Provision.

Durch die Vermittlung eines Geschäftes erhalten Verkäufer, zumeist Handelsvertreter, einen Provisionsanspruch, der gemäß den festgelegten Bedingungen im Vertrag zwischen Verkäufer/Handelsvertreter und dem Unternehmen abgeschlossen wurde. Provisionen werden zumeist nach einem Vertragsabschluss gezahlt, wobei es auch möglich ist, diese zu einem späteren Zeitpunkt abzurechnen.
Provisionen in Bezug auf die Handelsvertretung
Handelsvertreter erhalten Provisionen als Vergütung für ihre Tätigkeit. Diese berechnen sich meist prozentual am vermittelten Umsatz. De Regelungen in Bezug auf die Handelsvertreterprovision finden sich in § 87 Abs. 1 HGB. Gemäß dieser Regelung hat ein Handelsvertreter Anspruch auf Provision für

»alle während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind oder mit Dritten abgeschlossen werden, die er als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben hat. Ein Anspruch auf Provision besteht für ihn nicht, wenn und soweit die Provision nach Absatz 3 dem ausgeschiedenen Handelsvertreter zusteht«.

Mit dem Abschluss eines entsprechenden Vertrages hat das Unternehmen, mit dem der Handelsvertreter den Vertrag abgeschlossen hat, die Pflicht die Tätigkeit des Handelsvertreters zu gemäß den Vertragsbedingungen zu vergüten. Die Vergütung bzw. der Provisionssatz kann im Rahmen des Vertrages individuell ausgehandelt werden.
Vergütungsanspruch nach Vertragsende
Ein Handelsvertreter hat auch nach Vertragsende noch Anspruch auf Vergütung, wenn

»er das Geschäft vermittelt hat oder es eingeleitet und so vorbereitet hat, dass der Abschluss überwiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist, und das Geschäft innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen worden ist«.

Ebenfalls ist ein Anspruch gegeben, wenn

»vor Beendigung des Vertragsverhältnisses das Angebot des Dritten zum Abschluss eines Geschäfts, für das der Handelsvertreter nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Anspruch auf Provision hat, dem Handelsvertreter oder dem Unternehmer zugegangen ist«.

Daher sollte dieser Umstand genauer geprüft werden und damit ein etwaiger Provisionsanspruch.

Verwandte "Provision" Rechtsbegriffe

Handelsvertreterrecht, Handelsgesetzbuch, Handelsvertretervertrag, Handelsvertreter, HGB, Handelsvertreterprovision
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