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Informationen zu Reitbeteiligung
Bei einer Reitbeteiligung handelt es sich um eine Regelung zur Mitnutzung eines Pferdes gegen Entgelt oder ggf. auch Arbeitsleistungen wie den Stall ausmisten, füttern, bewegen etc. Die Vereinbarung zwischen beiden Parteien kann frei gestaltet werden, wobei ebenso schriftliche als auch mündliche Vereinbarungen Gültigkeit haben. Die Rechte und Pflichten beider Parteien werden im Grunde durch die Gestaltung der Vereinbarung bestimmt. Diese wird auch als Reitbeteiligungsvertrag bezeichnet.
Dieser stellt einen typischen Vertrag dar, und auch wenn die Verpflichtung zur Schriftform nicht gegeben ist, kann es durchaus sinnvoll sein, alle bestehenden Verpflichtungen und Rechte schriftlich festzuhalten sowie auch Regelungen zur Konsequenz bei Nichteinhaltung. Der mündliche Vertrag zwischen den Parteien ist zwar grundsätzlich bindend, jedoch bietet der schriftliche für beide Seiten mehr Überblick und dient gleichermaßen auch als Beweis bei Uneinigkeiten.
Dieser stellt einen typischen Vertrag dar, und auch wenn die Verpflichtung zur Schriftform nicht gegeben ist, kann es durchaus sinnvoll sein, alle bestehenden Verpflichtungen und Rechte schriftlich festzuhalten sowie auch Regelungen zur Konsequenz bei Nichteinhaltung. Der mündliche Vertrag zwischen den Parteien ist zwar grundsätzlich bindend, jedoch bietet der schriftliche für beide Seiten mehr Überblick und dient gleichermaßen auch als Beweis bei Uneinigkeiten.
Wichtige Punkte im Reitbeteiligungsvertrag
Zu den wichtigen Bestandteilen des Reitbeteiligungsvertrags gehören insbesondere Regelungen zum Haftungsrisiko bzw. dem Ausschluss eines solchen. Es sollten auch alle Eigenheiten und Merkmale sowie ggf. Vorerkrankungen des Tieres schriftlich festgehalten werden. Haftungsrechtlich gilt, dass der Pferdehalter für Schäden haftet, ganz gleich, ob er diese selbst verursacht hat. Wird die Reitbeteiligung selbst ebenfalls als Halter verstanden, so haftet diese ebenfalls im vollen Umfang. Dies begründet sich auf den Regelungen gemäß § 833 BGB. Hier heißt es:
»Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde«.
»Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde«.
Haftung eines Tieraufsehers
Wie sich die Haftung eines Tieraufsehers gestaltet und dessen Definition bestimmt § 834 BGB. Hier heißt es:
»Wer für denjenigen, welcher ein Tier hält, die Führung der Aufsicht über das Tier durch Vertrag übernimmt, ist für den Schaden verantwortlich, den das Tier einem Dritten in der im § 833 bezeichneten Weise zufügt. Die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er bei der Führung der Aufsicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde«.
»Wer für denjenigen, welcher ein Tier hält, die Führung der Aufsicht über das Tier durch Vertrag übernimmt, ist für den Schaden verantwortlich, den das Tier einem Dritten in der im § 833 bezeichneten Weise zufügt. Die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er bei der Führung der Aufsicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde«.
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