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Informationen zu Sportverband
Als Sportverband bezeichnet man einen Zusammenschluss, der aus verschiedenen Vereinen oder auch Verbänden besteht, die sich auf eine bestimmte Art des Sportes konzentriert haben - die also sportfachlich beschränkt sind. Dies bedeutet allerdings nicht, dass Vereine oder Verbände sich nicht auf unterschiedliche Sportarten konzentrieren und somit verschiedenen Sportverbänden angehören können.
Bei unterteilt Sportverbände zumeist in regionale Sportverbände, Landessportverbände, Bezirkssportverbände sowie auch in Kreisverbände und zu den Mitgliedern zählen nicht nur die bereits genannten Verbände und Vereine, sondern in speziellen Einzelfällen auch Personen. Sportverbände können beispielsweise als Vereine tätig sein und tragen somit die Zusatzbezeichnung e. V.
Bei unterteilt Sportverbände zumeist in regionale Sportverbände, Landessportverbände, Bezirkssportverbände sowie auch in Kreisverbände und zu den Mitgliedern zählen nicht nur die bereits genannten Verbände und Vereine, sondern in speziellen Einzelfällen auch Personen. Sportverbände können beispielsweise als Vereine tätig sein und tragen somit die Zusatzbezeichnung e. V.
Unterscheidung bei Sportverbänden mit Vereinscharakter
Bei den Sportverbänden handelt es sich zumeist um Vereine gemäß § 21 BGB oder auch § 22 BGB, wobei hier zwischen wirtschaftlichen und nicht wirtschaftlichen Vereinen unterschieden wird:
§ 21 BGB - Nicht wirtschaftlicher Verein
»Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts«.
§ 22 BGB - Wirtschaftlicher Verein
»Ein Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt in Ermangelung besonderer bundesgesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung. Die Verleihung steht dem Land zu, in dessen Gebiet der Verein seinen Sitz hat«.
§ 21 BGB - Nicht wirtschaftlicher Verein
»Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts«.
§ 22 BGB - Wirtschaftlicher Verein
»Ein Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt in Ermangelung besonderer bundesgesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung. Die Verleihung steht dem Land zu, in dessen Gebiet der Verein seinen Sitz hat«.
Gesetzliche Grundlage der Sportverbandsregelungen
Bereits § 25 BGB besagt: »Die Verfassung eines rechtsfähigen Vereins wird, soweit sie nicht auf den nachfolgenden Vorschriften beruht, durch die Vereinssatzung bestimmt«. Dies bedeutet, dass auch der Sportverband der als Verein fungiert, gesetzlich berechtigt ist, selbst Satzungen und Regelungen aufzustellen, die für die Mitglieder Gültigkeit haben. Beschlüsse werden durch den Vorstand gefasst, wobei § 28 BGB bestimmt: »Bei einem Vorstand, der aus mehreren Personen besteht, erfolgt die Beschlussfassung nach den für die Beschlüsse der Mitglieder des Vereins geltenden Vorschriften der §§ 32 und 34«. Hierbei bezieht sich § 32 BGB auf die Mitgliederversammlung:
»Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären«.
Und § 34 BGB auf den Ausschluss vom Stimmrecht:
»Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft«.
»Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären«.
Und § 34 BGB auf den Ausschluss vom Stimmrecht:
»Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft«.
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