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Wiki zum Rechtsthema Sportverein

Informationen zu Sportverein
Als Sportverein wird ein eingetragener Verein bezeichnet, der ebenso als nicht wirtschaftlicher Verein gemäß § 21 BGB behandelt werden kann und auftritt, wobei der wie folgt beschreibt: »Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts« oder als wirtschaftlicher Verein gemäß § 22 BGB fungiert, was bedeutet: »»Ein Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt in Ermangelung besonderer bundesgesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung.

Die Verleihung steht dem Land zu, in dessen Gebiet der Verein seinen Sitz hat«. Vereine tragen den Zusatz e. V. - eingetragener Verein. Man kann davon ausgehen, dass ein Verein eine juristische Person entsprechend den Regelungen des BGB darstellt. Sportvereine konzentrieren sich meist auf eine oder mehrere Sportarten und finanzieren sich durch Beiträge ihrer Mitglieder. Wirtschaftlich orientierte Vereine sind in diesem Bereich eher selten.
Rechtliche Regelung in Bezug zu Sportvereinen und deren Satzungen
Durch § 25 BGB wird bestimmt, dass die Gestaltung der Satzungen durch die Vereine selbst erfolgt. Hier heißt es: »Die Verfassung eines rechtsfähigen Vereins wird, soweit sie nicht auf den nachfolgenden Vorschriften beruht, durch die Vereinssatzung bestimmt«. Bei den Satzungen handelt es sich um Regelungen, die für die Mitglieder bindend sind, wobei die Beschlüsse durch den Vorstand gefasst werden. Dies bestimmt § 28 BGB. »Bei einem Vorstand, der aus mehreren Personen besteht, erfolgt die Beschlussfassung nach den für die Beschlüsse der Mitglieder des Vereins geltenden Vorschriften der §§ 32 und 34«. § 32 BGB besagt:

»Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären«.

§ 34 BGB definiert dagegen den Ausschluss vom Stimmrecht:

»Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft«.
Rechte der Vereinsmitglieder
Die Rechte der Vereinsmitglieder begründen sich insbesondere auf die geltende Vereinssatzung, wobei diesem prinzipiell auch die Regelungen des BGB zugrunde liegen. Diese besagen, dass alle Vereinsmitglieder die gleichen Rechte sowie auch die gleichen Pflichten haben, wobei das BGB ausschließlich ein Mitverwaltungsrecht und bestimmte Schutzrechte aufführt wie beispielsweise das Minderheitenrecht.

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Sportrecht, Doping, Sportverband, Sport, Sportgericht
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