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Wiki zum Rechtsthema Versicherungsvertreter
Informationen zu Versicherungsvertreter
Bei einem Versicherungsvertreter handelt es sich um eine berufliche Aufgabe, bei der eine Person eine Vermittlerstätigkeit für eine Versicherung ausübt. Man bezeichnet diese auch als Versicherungsvermittler. Zu ihren Aufgaben gehören:
- die Vermittlung von Versicherungen,
- die Kundenbetreuung und
- die Beratung zu verschiedenen Versicherungsprodukten der Versicherer.
Gesetzliche Begriffsdefinition
Die gesetzliche Definition und Unterscheidung der Begriffe wie Versicherungsvertreters bzw. Versicherungsvermittlers etc. ergibt sich aus § 59 VV:
- »Versicherungsvermittler im Sinn dieses Gesetzes sind Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler.
- Versicherungsvertreter im Sinn dieses Gesetzes ist, wer von einem Versicherer oder einem Versicherungsvertreter damit betraut ist, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen.
- Versicherungsmakler im Sinn dieses Gesetzes ist, wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherer oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein. Als Versicherungsmakler gilt, wer gegenüber dem Versicherungsnehmer den Anschein erweckt, er erbringe seine Leistungen als Versicherungsmakler nach Satz 1.
- Versicherungsberater im Sinn dieses Gesetzes ist, wer gewerbsmäßig Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall berät oder gegenüber dem Versicherer außergerichtlich vertritt, ohne von einem Versicherer einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein«.
Rechtliches in Zusammenhang mit Versicherungsvertretern
Bei einem Versicherungsvertreter handelt es sich meist um einen selbstständigen Handelsvertreter nach § 84 des Handelsgesetzbuches.
- »Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer (Unternehmer) Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Selbständig ist, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.
- Wer, ohne selbständig im Sinne des Absatzes 1 zu sein, ständig damit betraut ist, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen, gilt als Angestellter.
- Der Unternehmer kann auch ein Handelsvertreter sein.
- Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch Anwendung, wenn das Unternehmen des Handelsvertreters nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert«.
Verwandte "Versicherungsvertreter" Rechtsbegriffe
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