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Wiki zum Rechtsthema Versicherungsvertretervertrag

Informationen zu Versicherungsvertretervertrag
Bei einem Versicherungsvertretervertrag, zumeist eher als Agenturvertrag bezeichnet, handelt es sich um einen Vertrag, der zwischen einem Versicherungsunternehmen und einem Versicherungsvertreter geschlossen wird, und der die Verpflichtung des Vertreters zum Inhalt hat, Abschlüsse über Versicherungsverträge zwischen dem Versicherer und möglichen Versicherungsnehmern zu vermitteln. Diese Aufgabe wird durch eine Provision vergütet, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages gezahlt wird.

Dies begründet sich auf den Regelungen des Handelsgesetzbuches, § 92 Abs. 3 und 4:
  • Abs. 3 »In Abweichung von § 87 Abs. 1 Satz 1 hat ein Versicherungsvertreter Anspruch auf Provision nur für Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind. § 87 Abs. 2 gilt nicht für Versicherungsvertreter.

  • Abs. 4 Der Versicherungsvertreter hat Anspruch auf Provision (§ 87a Abs. 1), sobald der Versicherungsnehmer die Prämie gezahlt hat, aus der sich die Provision nach dem Vertragsverhältnis berechnet«.
Sowie auch den Regelungen von § 87a HGB.
Gesetzliche Regelungen
Die rechtliche Grundlage der Tätigkeit als Vertreter oder Vermittler von Versicherungen stellt das Handelsgesetzbuch dar. Hierbei bildet § 92 II HGB die Regelung in Bezug auf den Versicherungsvertretervertrag, welcher in den Bereich des Handelsvertreterrechts fällt, sofern der Vertreter selbständig und gewerblich agiert. Dies bedeutet gleichermaßen auch, dass das Versicherungsunternehmen nur in beschränkte Weise ein Direktionsrecht ausüben darf, da es sich sonst um ein Angestelltenverhältnis und nicht um einen Versicherungsvertretervertrag.

Unterschieden wird gemäß HGB auch zwischen Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler. Der Vertreter vermittelt lediglich die Versicherungsverträge, während der Versicherungsmakler auch gleichermaßen einen Vertrag mit dem Versicherungsnehmer abschließt.
Rechtliches in Zusammenhang mit dem Versicherungsvertretervertrag
Der Versicherungsvertretervertrag oder auch Agenturvertrag unterliegt den Regelungen des BGB. Hierbei wird gemäß § 86 I HGB dem Versicherungsunternehmen gegenüber kein Erfolg geschuldet, sondern lediglich die Bemühung, Versicherungsverträge zu vermitteln. Der Ausgleichsanspruch des Vertreters begründet sich auf den Regelungen des § 89b HGB, wobei es auch zu einer Karenzentschädigung gemäß § 90a I HGB kommen kann, wenn ein Wettbewerbsverbot im Rahmen des Vertrages ausgesprochen wird.

Verwandte "Versicherungsvertretervertrag" Rechtsbegriffe

Versicherungsvertreterrecht, Provision, Versicherungsgesellschaft, Versicherungsvertreter
*Sie lesen gerade unser Wiki zum Thema Versicherungsvertretervertrag - Ihr Versicherungsvertretervertrag Informationstipp

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