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Wiki zum Rechtsthema Download
Informationen zu Download
Der Begriff Download bezeichnet den elektronischen Datenempfang, zumeist über das Internet, wobei die Daten auf dem PC des Nutzers gespeichert werden, Diese werden meist auf einem Server zur Verfügung gestellt. Gleichermaßen bezeichnet der Begriff Download auch das Bereitstellen von Daten zur Übertragung und das Herunterladen derselben. Wenn Daten auf einen Server hochgeladen und auf diese Weise bereitgestellt werden, so bezeichnet man dies dagegen als Upload.
Beim Downloaden geht man entsprechend so vor, dass Personen, die entsprechende Daten von einem Server nutzen wollen, fordern sie, zumeist durch das Anklicken der Datei an und können diese so empfangen. Beim Uploaden dagegen werden die Daten an den Server gesendet und dort bereitgestellt, bis sie entsprechend empfangen, also heruntergeladen werden.
Beim Downloaden geht man entsprechend so vor, dass Personen, die entsprechende Daten von einem Server nutzen wollen, fordern sie, zumeist durch das Anklicken der Datei an und können diese so empfangen. Beim Uploaden dagegen werden die Daten an den Server gesendet und dort bereitgestellt, bis sie entsprechend empfangen, also heruntergeladen werden.
Kostenpflichtige Downloads
Grundsätzlich werden Downloads nicht nur zwischen zwei verschiedenen Parteien zur Informationsvermittlung bereitgestellt, sondern beispielsweise auch in Form von Apps, Multimedia-Dateien, E-Boos, Software etc. zum Kauf angeboten. Hierbei können Internetnutzer Beispielsweise Software online erwerben und bezahlen und können diese dann entsprechend vom Server des Bereitstellers herunterladen. Dies war zwar grundsätzlich eine schnelle und oft kostengünstigere Möglichkeit, schnell auf Gewünschtes zuzugreifen, beinhaltete jedoch den Nachteil, dass für einen solchen Erwerb bislang kein Widerrufsrecht bestand.
Dies wird sich jedoch am 13. Juni 2014 ändern. Denn ab diesem Zeitpunkt haben Verbraucher auch hier ein Recht auf Widerspruch und können von diesem Gebrauch machen. Dies beruht auf einer Änderung des § 356 Absatz 5 BGB, welcher den Widerspruch einschränkt, so dass Verbraucher grundsätzlich annehmen können, dass dieses im Gegenzug auch besteht.
Dies wird sich jedoch am 13. Juni 2014 ändern. Denn ab diesem Zeitpunkt haben Verbraucher auch hier ein Recht auf Widerspruch und können von diesem Gebrauch machen. Dies beruht auf einer Änderung des § 356 Absatz 5 BGB, welcher den Widerspruch einschränkt, so dass Verbraucher grundsätzlich annehmen können, dass dieses im Gegenzug auch besteht.
Bereitstellen und Herunterladen illegaler Downloads
Das Downloadprinzip wird nicht ausschließlich in benannten Bereichen eingesetzt, sondern auch zum Austausch illegaler Daten. Dabei kann es sich beispielsweise um die unberechtigte Weitergabe von geschützten Werken handeln, welche einen Verstoß gegen das Urheberrecht darstellt, beispielsweise bei Musik, E-Books oder auch Filmen.
Durch die Verbreitung von Eigentum zum kostenlosen Download, welches durch den Urheber kostenpflichtig angeboten wird, wird dieser finanziell geschädigt und hat Anrecht auf eine Entschädigung durch den Verursacher. Gleichermaßen wird der illegale Verkauf von fremdem Eigentum per Download durchaus strafrechtlich verfolgt.
Durch die Verbreitung von Eigentum zum kostenlosen Download, welches durch den Urheber kostenpflichtig angeboten wird, wird dieser finanziell geschädigt und hat Anrecht auf eine Entschädigung durch den Verursacher. Gleichermaßen wird der illegale Verkauf von fremdem Eigentum per Download durchaus strafrechtlich verfolgt.
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