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Wiki zum Rechtsthema Rückgaberecht

Informationen zu Rückgaberecht
Auch wenn der Begriff Rückgaberecht oft synonym für das Widerrufsrecht gebraucht wird, handelt es sich dabei nicht um ein und dasselbe Prinzip. Eher kann man sagen, dass das Rückgaberecht alternativ zum Widerrufsrecht eingeräumt werden kann. Dies kann beispielsweise bei Fernabsatzverträgen und bei Haustürgeschäften der Fall sein. Wobei bei Haustürgeschäften das Geschäft zu einer dauerhaften geschäftlichen Verbindung, beispielsweise in Form eines Abonnements geführt haben muss.

Um jedoch ein Rückgaberecht einzuräumen, muss eine Belehrung in Textform durchgeführt werden. Diese kann über die Webseite als auch durch ein Prospekt erfolgen. Sind diese Kriterien nicht erfüllt, besteht kein Rückgaberecht. Allerdings tritt dann das gesetzliche Widerrufsrecht ein. Das Rückgaberecht ist durch § 356 BGB geregelt und unterscheidet sich in einigen Punkten vom Widerrufsrecht.
Bestandteile des Rückgaberechtes
Wenn ein Käufer vom Rückgaberecht Gebrauch machen möchte, so muss hierfür die Ware an den Verkäufer zurückgesendet werden. Ist dies nicht möglich, weil der Vertragsinhalt nicht versendet werden kann, ist der Käufer verpflichtet, den Verkäufer in Bezug auf eine Abholung zu kontaktieren. Die Kosten, die bei der Rückgabe anfallen, sind grundsätzlich vom Verkäufer zu tragen. Es ist nicht möglich, diese dem Käufer anzulasten. Die Rechtsfolgen der Rückgabe sind ebenso geregelt wie die des Widerrufs.

Allerdings soll die entsprechende Möglichkeit des Rückgaberechtes zum 13. Juni 2014 entfallen, wodurch es nur noch möglich ist, eine Widerrufsbelehrung dem Vertrag hinzuzufügen. Die Rückgabebelehrungen fallen damit dann entsprechend weg. Aktuell ist auch ein Teilwiderruf möglich, wenn es sich um einen Vertrag über eine objektiv teilbare Leistung handelt. Dies bedeutet, dass bei einer größeren Bestellung auch einzelne Artikel zurückgegeben werden können. Alle weiteren Inhalte des Kaufvertrages bleiben hierbei gültig.
Gesetzliche Regelung zum Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen
Die gesetzlichen Regelungen zum Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen sind in § 356 BGB geregelt. Hier heißt es:
  1. das Widerrufsrecht nach § 355 kann, soweit dies ausdrücklich durch Gesetz zugelassen ist, beim Vertragsschluss auf Grund eines Verkaufsprospekts im Vertrag durch ein uneingeschränktes Rückgaberecht ersetzt werden. Voraussetzung ist, dass

    • im Verkaufsprospekt eine den Anforderungen des § 360 Abs. 2 entsprechende Belehrung über das Rückgaberecht enthalten ist und

    • der Verbraucher den Verkaufsprospekt in Abwesenheit des Unternehmers eingehend zur Kenntnis nehmen konnte.

  2. Das Rückgaberecht kann innerhalb der Widerrufsfrist, die jedoch nicht vor Erhalt der Sache beginnt, und nur durch Rücksendung der Sache oder, wenn die Sache nicht als Paket versandt werden kann, durch Rücknahmeverlangen ausgeübt werden. Im Übrigen sind die Vorschriften über das Widerrufsrecht entsprechend anzuwenden. An die Stelle von § 360 Abs. 1 tritt § 360 Abs. 2.

Verwandte "Rückgaberecht" Rechtsbegriffe

IT-Recht, Datenschutz, EDV-Recht, Hardwarekauf, Internetrecht, Netzbetreiber, Softwarekauf, Telekommunikation, UMTS, Dialer, Fernabsatzgesetz, Hardwareverkauf, Lizenz, Podcasting, Softwareverkauf, Telekommunikationsrecht, Download, Forum, Internet, Lizenzierung, Provider, Tauschbörse, TK-Recht, Abmahnung, Signaturgesetz, Fernabsatzrecht, Jugendschutz, Linkverzeichnis, Musiktauschbörse, Teledienstedatenschutzrecht
*Sie lesen gerade unser Wiki zum Thema Rückgaberecht - Ihr Rückgaberecht Informationstipp

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