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Wiki zum Rechtsthema Insolvenzplan

Informationen zu Insolvenzplan
Als Insolvenzplan bezeichnet man einen sogenannten Sanierungsplan, der in Bezug zu einem eingeleiteten Insolvenzverfahren steht und das Ziel hat, die Erhaltung und damit Sanierung eines insolventen Unternehmens zu ermöglichen. Grundlage des Insolvenzplans, der sich aus einem darstellenden und einem gestaltenden Teil zusammensetzt, ist die Insolvenzordnung.

Der Insolvenzplan soll die Stabilität eines Unternehmens möglich machen und setzt sich somit zum Ziel, eine Fortführung des Unternehmens zu gewährleisten, wobei es zum Forderungsverzicht durch berechtigte Gläubiger kommt. Dieser Verzicht begründet sich auf der Möglichkeit der Sicherstellung von zukünftigen Forderungen bzw. der Einhaltung von zukünftigen Zahlungsverpflichtungen.
Erster Teil: darstellender Teil des Insolvenzplans
Durch den darstellenden Teil wird die Information aller Verfahrensbeteiligten sichergestellt und zeigt alle zu erbringenden Leistungen des Unternehmens auf. Darüber hinaus ermöglicht dieser Teil auch einen Überblick über Leistungen, die von Dritten zu erbringen sind. Dies können ebenso die Schuldner als auch Arbeitnehmer eines Unternehmens sein. Der darstellende Teil des Insolvenzplans setzt voraus, dass eine korrekte und sehr genaue Analyse und Berechnung des Insolvenzplans vorliegt, welcher sich auf die, auf das Insolvenzverfahrensende folgenden 3 Jahre erstreckt.

Zusätzlich ist es notwendig, dass auch Alternativen dazu aufgezeigt werden, bei der es zum Vergleich zwischen Insolvenzfolgen und Sanierung kommt. Der darstellende Teil dient insbesondere dazu, Gläubigern zu erleichtern, über eine mögliche Sanierung durch Forderungsverzicht gegenüber dem insolventen Unternehmen zu treffen. Diese Möglichkeit besteht ausschließlich bei der Regelinsolvenz.
Zweiter Teil: gestaltender Teil des Insolvenzplans
Mit Hilfe des gestaltenden Teils des Insolvenzplans soll aufgezeigt werden, inwieweit eine Änderung der rechtlichen Stellung der Gläubiger in Bezug auf den Insolvenzplan gestaltet ist. Das bedeutet, dass damit die Regelungen, die im Insolvenzplan festgehalten sind, gemäß diesem in Kraft treten, wenn der Insolvenzplan entsprechend rechtskräftig bestätigt ist.

Dies begründet sich auf § 254 Abs. 1 InsO: »Mit der Rechtskraft der Bestätigung des Insolvenzplans treten die im gestaltenden Teil festgelegten Wirkungen für und gegen alle Beteiligten ein. « Dies nimmt zusätzlich auch Einfluss auf etwaige Gläubiger, die keine Forderungen an das Unternehmen angemeldet haben und auf, dem Insolvenzplan widersprechende Gläubiger.

Verwandte "Insolvenzplan" Rechtsbegriffe

Insolvenzrecht, Gläubiger, Insolvenzverwalter, Schulden, Insolvenz, Insolvenzverfahren, Nachlassinsolvenz, Privatinsolvenz, Verbraucherinsolvenz, Insolvenzantrag, Insolvenzverschleppung, Pfändungstabelle, Restschuldbefreiung, Überschuldung, Bankrott, Konkurs, Unternehmensinsolvenz, Konkursverfahren, Schuldenbereinigungsplan, Sozialplan, Verfügungsrecht
*Sie lesen gerade unser Wiki zum Thema Insolvenzplan - Ihr Insolvenzplan Informationstipp

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