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Wiki zum Rechtsthema Schönheitsreparaturen
Informationen zu Schönheitsreparaturen
Schönheitsreparaturen sind vom Gesetz her vom Vermieter zu leisten. Kein Mieter ist automatisch dazu verpflichtet, es sei denn, es wurde im Mietvertrag ausdrücklich so vereinbart. Als Schönheitsreparaturen werden Arbeiten an der Mietsache bezeichnet, welche durch den alltäglichen Gebrauch im Laufe der Zeit Nutzungsspuren aufweisen. Hierzu zählt beispielsweise:
- das Tapezieren von Wänden und Decken
- das Streichen bzw. Kalken von Wänden und Decken
- das Streichen von Heizkörpern und Heizungsrohren
- das Streichen der in der Wohnung befindlichen Türen
- das Streichen der Fenster (nur innen)
- das Streichen der Wohnungstür (nur innen)
- eine Renovierung in Unabhängigkeit zur Wohndauer
- eine Renovierung nach dem Auszug des Mieters
- ein Entfernen der Teppichböden, welche vom Vermieter in der Wohnung verlegt wurden
- das Abschleifen und Versiegeln von Parkettböden.
Fristen
Laut Bundesgerichtshof sind Schönheitsreparaturen nur dann auszuführen, wenn die bewohnten Räumlichkeiten einen Bedarf hierzu aufweisen. Grundsätzlich muss ein Renovierungsbedarf von den Vertragspartnern objektiv bewertet werden. Generell muss ein Mieter nur das renovieren, was durch ihn abgewohnt wurde.
Laut Rechtsprechung gelten folgende Zeiträume als gerechtfertigt für anfallende Schönheitsreparaturen:
Laut Rechtsprechung gelten folgende Zeiträume als gerechtfertigt für anfallende Schönheitsreparaturen:
- alle 3 Jahre:
- Küche
- Bad
- Dusche
- alle 5 Jahre:
- Wohnräume
- Schlafräume
- Flur, Diele
- Toilette
- alle 7 Jahre
- sämtliche Nebenräume.
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