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Wiki zum Rechtsthema Tarifzuständigkeit

Informationen zu Tarifzuständigkeit
Als Tarifzuständigkeit wird die Zuständigkeit der einzelnen Verbände bezeichnet, einen abschließenden Tarifvertrag umsetzen zu können und ist für dessen Geltung erforderlich. Grundlage hierzu bilden die Verbandssatzungen, die genau definieren, wie sich die Zuständigkeit des entsprechenden Verbandes gestaltet. Überschneidungen in verschiedene Zuständigkeitsbereiche sollten durch genaue Darlegung der Zuständigkeit vermieden werden.
Entscheidung der Tarifzuständigkeit
Die Tarifzuständigkeit wird durch die Arbeitsgerichte entschieden. Dies begründet sich zum einen auf § 2a I Nr. 3 ArbGG, in dem es heißt: »Angelegenheiten aus dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz und dem Drittelbeteiligungsgesetz, soweit über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in den Aufsichtsrat und über ihre Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist« und auf 97 ArbGG:
  • »In den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 4 wird das Verfahren auf Antrag einer räumlich und sachlich zuständigen Vereinigung von Arbeitnehmern oder von Arbeitgebern oder der obersten Arbeitsbehörde des Bundes oder der obersten Arbeitsbehörde eines Landes, auf dessen Gebiet sich die Tätigkeit der Vereinigung erstreckt, eingeleitet.

  • Für das Verfahren sind die §§ 80 bis 84, 87 bis 96a entsprechend anzuwenden.

  • Die Vorschrift des § 63 über die Ãœbersendung von Urteilen gilt entsprechend für die rechtskräftigen Beschlüsse von Gerichten für Arbeitssachen im Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4.

  • In den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 4 findet eine Wiederaufnahme des Verfahrens auch dann statt, wenn die Entscheidung über die Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit darauf beruht, daß ein Beteiligter absichtlich unrichtige Angaben oder Aussagen gemacht hat. § 581 der Zivilprozeßordnung findet keine Anwendung.

  • Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine Vereinigung tariffähig oder ob die Tarifzuständigkeit der Vereinigung gegeben ist, so hat das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung des Beschlußverfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 auszusetzen. Im Falle des Satzes 1 sind die Parteien des Rechtsstreits auch im Beschlußverfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 antragsberechtigt«
Fehlende Tarifzuständigkeit
Liegt eine fehlende Tarifzuständigkeit bei einem der Tarifpartner vor, so ist davon auszugehen, dass ein abgeschlossener Tarifvertrag nicht als wirksam betrachtet werden kann, da lediglich Tarifverträge innerhalb der Zuständigkeit geschlossen werden können.

Verwandte "Tarifzuständigkeit" Rechtsbegriffe

Tarifrecht, Aussperrung, Friedenspflicht, Kollektivvertrag, Tarifparteien, Tarifvertragsrecht, Betriebsrat, Gesamtarbeitsvertrag, Manteltarifvertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Gewerkschaften, Streik, Tarifvertragsgesetz, Warnstreik
*Sie lesen gerade unser Wiki zum Thema Tarifzuständigkeit - Ihr Tarifzuständigkeit Informationstipp

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