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Wiki zum Rechtsthema Strafzettel
Informationen zum Strafzettel
Als Strafzettel wird umgangssprachlich, neben Knöllchen oder Protokoll, eine Verwarnung aufgrund begangener Ordnungswidrigkeiten gemäß §§ 56 ff. OWiG (Ordnungswidrigkeitengesetz) bezeichnet. Eine Ordnungswidrigkeit wird mit einem Strafzettel geahndet, wenn sie nur in unerheblicher Art und Weise begangen wurde. Der Strafzettel kann die Zahlung eines Verwarnungsgeldes anordnen oder auch nur eine Verwarnung aussprechen, wobei diese in den meisten Fällen in mündlicher Form erfolgt.
Eine Verwarnung in schriftlicher Form ordnet in der Regel immer ein Verwarnungsgeld an, welches zwischen 5 und 35 Euro liegen kann. Bei geringfügige Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr kann ein Strafzettel an der Windschutzscheibe des z. Bsp. falsch geparkten Autos angebracht werden. Regelmäßig erfolgt eine Verwarnung in schriftlicher Form auf dem Postweg, beispielsweise bei geringer Geschwindigkeitsüberschreitung.
Eine Verwarnung in schriftlicher Form ordnet in der Regel immer ein Verwarnungsgeld an, welches zwischen 5 und 35 Euro liegen kann. Bei geringfügige Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr kann ein Strafzettel an der Windschutzscheibe des z. Bsp. falsch geparkten Autos angebracht werden. Regelmäßig erfolgt eine Verwarnung in schriftlicher Form auf dem Postweg, beispielsweise bei geringer Geschwindigkeitsüberschreitung.
Verwarnung in schriftlicher Form
Bei einer schriftlichen Verwarnung mit Anordnung der Zahlung eines Verwarnungsgeldes kann auf zwei verschiedene Arten die Zahlung vorgenommen werden:
- durch einen Überweisungsträger
- vor Ort bei der zuständigen Verwaltungsbehörde.
Verwaltungsbehörden
Die Verwaltungsbehörden, auch Verfolgungsbehörden, werden in einigen Fällen von entsprechenden Gesetzen festgelegt oder häufiger in bestimmten Zuständigkeitsverordnungen der Bundesländer.
Verkehrsordnungswidrigkeiten, welche mit Anordnung eines Verwarnungsgeldes einhergehen, werden regelmäßig vorgenommen,
Verkehrsordnungswidrigkeiten, welche mit Anordnung eines Verwarnungsgeldes einhergehen, werden regelmäßig vorgenommen,
- bei Vergehen im Rahmen des fließenden Verkehrs von der zuständigen Polizeibehörde gemäß § 57 OWiG
- bei Vergehen im Rahmen des ruhenden Verkehrs von der Gemeindebehörde.
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