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Wiki zum Rechtsthema Verkehrsstrafrecht
Informationen zur Verkehrsstrafrecht
Das Verkehrsstrafrecht enthält Vorschriften, welche hauptsächlich der Sicherheit im Straßenverkehr dienen. Hierzu gehören auch alle Regelungen des Ordnungswidrigkeitenrechts. Erfüllt im Rahmen des Straßenverkehrs ein bestimmtes Handeln den Straftatbestand, so werden nicht selten aufgrund von Zweifeln an der Eignung des Führens eines Kraftfahrzeugs, von der zuständigen Behörde Medizinisch-Psychologische Untersuchungen angeordnet. Des weiteren kann durch eine Straftat im Straßenverkehr:
- die Fahrerlaubnis entzogen werden
- ein Fahrverbot angeordnet werden
- die bestehende Probezeit verlängert werden
- ein Eintrag im Verkehrszentralregister in Flensburg erfolgen
- der Führerschein von der Polizei beschlagnahmt werden
- ein Fahrzeug als Tatmittel eingezogen werden.
Rechtsgrundlage
Verhängte Bußgelder, Geldstrafen, erzieherische Maßnahmen bis hin zu angeordneter Freiheitsstrafe sollen auf den Betroffenen in gewisser Hinsicht abschreckend wirken. Rechtsgrundlage für die Maßnahmen zur Ahndung von Verkehrsstraftaten sind in erster Linie im Strafgesetzbuch verankert. Des weiteren sind Vorschriften in zahlreichen Nebengesetzen und Verordnungen zu finden:
- im Strafgesetzbuch (StGB)
- im Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- in der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
- in der Straßenverkehrsordnung (StVO)
- in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO).
Straftatbestände
Hinsichtlich der Verkehrsstraftaten kommen zu fahrlässiger Körperverletzung und sogar auch fahrlässige Tötung eine Reihe von straßenverkehrsrechtlichen Delikten. Hierzu gehören beispielsweise:
- Trunkenheit am Steuer, Fahren unter Einfluss von Rauschmitteln und Medikamenten (§ 316 StGB)
- Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, auch Fahrerflucht (§ 142 StGB)
- gefährlicher eingriff in den Straßenverkehr (§ 315 b StGB)
- Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c StGB)
- Fahren ohne Fahrerlaubnis, Fahren trotz angeordnetem Fahrverbot (§ 21 StVG)
- Fahren ohne gesetzlich vorgeschriebener Kfz-Haftpflichtversicherung (§ 6 PflVG).
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