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Wiki zum Rechtsthema Geschäftsführer

Informationen zum Geschäftsführer
Ein Geschäftsführer leitet die Geschäfte eines Unternehmens, trägt die Verantwortung für das Unternehmen und unterliegt der persönlichen Haftung bei Missachtung der Sorgfaltspflichten, an welche er sich halten muss. Rechte und Pflichten eines Geschäftsführers ergeben sich aus der Vertragsgrundlage des Unternehmens. Der Geschäftsführer eines Unternehmens wird im Handelsregister als Führungskraft eingetragen. Seine Zuständigkeit umfasst alle Bereiche der Organisation, er leitet und überwacht alle operativen Geschäfte. Grundsätzlich muss ein Geschäftsführer nicht auch Gesellschafter sein, er kann auch sich auch in einem Angestelltenverhältnis befinden.

Gesetzlich vorgeschrieben ist ein Geschäftsführer zusammen mit der Gesellschafterversammlung bei der Gesellschaftsform einer GmbH. Ihm obliegt die Geschäftsführungsbefugnis sowie die Vertretungsmacht. Die Geschäftsbefugnis eines Geschäftsführers einer GmbH ermächtigt diesen, Entscheidungen zu treffen und Mitarbeitern Anweisungen zu geben und ist somit Voraussetzung für die Ausübung seiner Tätigkeit als Geschäftsführer. Durch die ihm übertragene Vertretungsmacht ist der Geschäftsführer befugt, die Gesellschaft nach außen hin zu vertreten.

In der Regel erfolgt die Anstellung eines Geschäftsführers mit zeitlicher Befristung. Grundlage für einen Anstellungsvertrag bildet hier der arbeitsrechtliche Werkvertrag, um Konflikten mit dem Teilzeit- und Befristungsgesetz bei mehrfacher Verlängerung des Angestelltenvertrages zu vermeiden. Üblich ist eine zeitliche Befristung des Angestelltenvertrages von 5 Jahren, jedoch können auch durchaus kürzere oder längere Zeiträume gewählt werden.
Gehalt eines Geschäftsführers
In einem Anstellungsvertrag verpflichtet sich die Gesellschaft, dem Geschäftsführer für seine Tätigkeit ein Gehalt zu zahlen. Das Finanzamt prüft das Gehalt eines angestellten Geschäftsführers einer Gesellschaft auf Angemessenheit. Gemäß den zivilrechtlichen Vorschriften dürfte ein Gesellschafter-Geschäftsführer sein Gehalt theoretisch selbst bestimmen. Akzeptiert wird vom Finanzamt das Gehalt eines Geschäftsführers jedoch nur in der Höhe, in welcher es auch jedem anderen Geschäftsführer gezahlt werden würde.

Unterschieden wird bei der steuerlichen Prüfung auf Angemessenheit des Gehalts zwischen dem Geschäftsführer einer GmbH und dem Geschäftsführer einer Personengesellschaft (beispielsweise GbR, KG oder OHG). Grundsätzlich bezieht der Geschäftsführer einer GmbH gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und § 19 EStG (Einkommenssteuergesetz) sein Gehalt aus nichtselbständiger Tätigkeit und ist somit lohnsteuerpflichtig und auf einer Lohnsteuerkarte einzutragen. Ist der Geschäftsführer der GmbH jedoch befugt, aufgrund des Besitzes von Anteilen an der Gesellschaft, Einfluss auf die Gesellschaft zu nehmen, so unterliegt er nicht der Sozialversicherungspflicht. In diesem Fall spielt auch die Höhe des Gehalts keine Rolle.

Für den Geschäftsführer einer Personengesellschaft gelten die gleichen Regelungen, es sei denn, er ist persönlich haftender Gesellschafter der Personengesellschaft. In diesem Fall bezieht der Geschäftsführer sein Gehalt nicht aus nichtselbständiger Tätigkeit, sondern aus den Erträgen, welche sich aus der Tätigkeit der Personengesellschaft ergeben. Einkünfte ergeben sich hier beispielsweise aus:
  • Land- und Forstwirtschaft

  • selbständiger Tätigkeit

  • Kapitalvermögen

  • Vermietung und Verpachtung.
Das Gehalt des Geschäftsführers einer Personengesellschaft, sofern dieser nicht eine Beteiligung an der Gesellschaft innehat, und das Gehalt des GmbH-Geschäftsführers unterliegen nicht der Gewerbesteuer.
Abberufung eines Geschäftsführers
Laut GmbH-Recht wird hinsichtlich der Abberufung eines Geschäftsführers zwischen der ordentlichen und der außerordentlichen Abberufung unterschieden. Eine außerordentliche Abberufung kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. § 38 Abs.1 GmbH-Gesetz ermöglicht den Widerruf der Bestellung eines Geschäftsführers aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses seitens der Gesellschafter. Gemäß § 38 Abs.2 GmbH-Gesetz kann diese freie Abberufung durch die Satzung auf wichtige Gründe eingegrenzt werden.

Wichtige Gründe für eine außerordentliche Abberufung eines Geschäftsführers liegen im Wesentlichen dann vor, wenn:
  1. der Geschäftsführer seine Pflichten grob verletzt.

  2. der Geschäftsführer für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung als ungeeignet erscheint.
In der Regel obliegt die Befugnis der Abberufung des Geschäftsführers gemäß § 46 Nr. 5 GmbH-Gesetz den Gesellschaftern, kann unter Umständen jedoch auch an den Aufsichtsrat oder Beirat übertragen werden.

Verwandte "Geschäftsführer" Rechtsbegriffe

Wirtschaftsrecht, Liquidität, Bilanz, Jahresabschluss, Vertragsgestaltung, GmbH, Geschäftsführerhaftung, Handel, Gesellschaftsrecht, Unternehmen, Rechtsformen, Aktiengesellschaft, Vertragsrecht, Zivilrecht, Haftung, Vorstand, Wirtschaftskriminalität, Subventionsrecht, Gewerberecht, Gaststättenrecht, Vergaberecht, Immissionsschutzrecht, Energiewirtschaftsrecht, Korruption, Insolvenzdelikte, Steuerstrafrecht, Wirtschaftsverfassungsrecht, Wirtschaftsverwaltungsrecht, Wirtschaftsprivatrecht, Wirtschaftsstrafrecht
*Sie lesen gerade unser Wiki zum Thema Geschäftsführer - Ihr Geschäftsführer Informationstipp

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