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Wiki zum Rechtsthema Insolvenzdelikte

Informationen zu Insolvenzdelikten
Insolvenzdelikte, auch Insolvenzstraftaten, sind Straftaten, welche im Zusammenhang mit der Eröffnung oder auch Durchführung eines Insolvenzverfahrens von Unternehmen oder auch natürlichen Personen stehen. Rechtsgrundlagen bilden hier die §§ 283 bis 283 d StGB (Strafgesetzbuch). Diese strafrechtlichen Vorschriften dienen dem Schutz der Gläubiger sowie der Möglichkeit einer ordentlichen Durchführung eines Insolvenzverfahrens. Eine Insolvenz ist gegeben, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, seine Verbindlichkeiten zu begleichen oder die Gefahr besteht, dass dies der Fall sein könnte. Bei Kapitalgesellschaften kann auch eine Überschuldung zu einer Insolvenz führen. Das bedeutet, dass das Stammkapital aufgebraucht ist bzw. die Verbindlichkeiten das Stammkapital übersteigen.

Zu den Insolvenzdelikten zählen unter anderem:
  • Bankrott
  • Gläubiger- und Schuldnerbegünstigung
  • Pflichtverletzung im Rahmen der Buchführung (bei Unternehmen, die der Buchführungspflicht unterliegen).
Die Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen verlangt in Deutschland eine Unterrichtung der Staatsanwaltschaft über jedes Insolvenzverfahren. Daraufhin überprüft die Staatsanwaltschaft das Vorliegen des Straftatbestandes:
  • gemäß § 263 StGB (Strafgesetzbuch) eines Betruges,
  • gemäß § 266 a StGB von vorenthaltenen Beiträgen zur Sozialversicherung,
  • gemäß § 267 StGB einer Urkundenfälschung,
  • gemäß § 246 StGB einer Unterschlagung,
  • gemäß § 266 StGB einer Untreue,
  • gemäß § 283 StGB eines Bankrotts,
  • gemäß § 370, § 370 a AO (Abgabenordnung) einer Steuerhinterziehung,
  • gemäß § 15 InsO (Insolvenzordnung) eine Insolvenzverschleppung.
Geschäftsführer, Gesellschafter und Vorstände unterliegen einigen wesentlichen Pflichten, sobald eine Überschuldung auch nur droht. Bei Vorliegen auch nur eines Grundes für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, muss das Unternehmen gemäß § 64 Abs. 1 GmbH-Gesetz umgehend, mindestens aber innerhalb von 21 Tagen, die Insolvenz bei der zuständigen Behörde anmelden. Der Straftatbestand der Insolvenzverschleppung gemäß § 15 a InsO ist gegeben, wenn dieser Pflicht nicht nachgekommen wird und auch der Grund für die Insolvenz nicht beseitigt wird.
Bankrott
Ein Bankrott liegt vor, wenn Unternehmen, private Personen oder auch ein Staat seine Verbindlichkeiten nicht mehr begleichen kann. Diese Institutionen sind somit zahlungsunfähig. Liegt bei einem Saat eine Zahlungsunfähigkeit vor, so spricht man hier vom sogenannten Staatsbankrott. Als synonymer Begriff zum Bankrott wird umgangssprachlich häufig der Begriff „Pleite“ verwendet.

Durch vorliegenden Bankrott wird eine vorsätzliche oder fahrlässige Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit angenommen. Somit ist der Bankrott ein strafrechtliches Delikt und ist den Insolvenzstraftaten zuzuordnen, wodurch es unter Umständen auch zur strafrechtlichen Verfolgung kommen kann. Geahndet wird der Bankrott mit bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe. Bei besonders schwerem Bankrott kann eine Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren verhängt werden.
Gläubigerbegünstigung
Von Gläubigerbegünstigung spricht man, wenn ein Schuldner von seiner Zahlungsunfähigkeit Kenntnis hat und trotzdem seinem Gläubiger Sicherheit oder Befriedigung gewährt, um diesen wissentlich und beabsichtigt gegenüber weiteren Gläubigern zu begünstigen. Für den Straftatbestand der Gläubigerbegünstigung müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein:
  1. Der Begünstigte muss Gläubiger des Schuldners sein.

    • Insolvenzgläubiger
    • Massengläubiger
    • Absonderungsberechtigte Gläubiger

  2. Der Schuldner muss Kenntnis über seine Zahlungsunfähigkeit haben.

    • Eine Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen kann.

  3. Der Schuldner muss dem Gläubiger Sicherheit oder Befriedigung gewähren.

    • Die Sicherheit ermöglicht dem Gläubiger eine vorrangige Befriedigung seiner Forderung aufgrund der tatsächlichen oder rechtlichen Stellung.
    • Die Befriedigung erfolgt durch die Erfüllung des Anspruchs gegenüber dem Gläubiger.

  4. Das Handeln des Schuldners muss unter Vorsatz erfolgen.
Auch der Versuch der Gläubigerbegünstigung ist gemäß § 283c StGB strafbar. Geahndet wird der Straftatbestand der Gläubigerbegünstigung mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe.
Schuldnerbegünstigung
Eine weitere Form der strafbaren Insolvenzdelikte ist die sogenannte Schuldnerbegünstigung, bei welcher nicht der Schuldner Täter ist, sondern eine außenstehende dritte Person, beispielsweise ein Gläubiger oder auch ein Insolvenzverwalter. Geahndet wird der Straftatbestand der Schuldnerbegünstigung mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder einer entsprechenden Geldstrafe. Der Täter handelt hier im Interesse des Schuldners. Vom Schuldner wird seine Einwilligung zum Handeln des Dritten vorausgesetzt. Diese Einwilligung muss vom Schuldner bzw. von in seinem Namen handelnden Personen (Organe, Vertreter, Beauftragte) vor der Tat klar und deutlich erteilt worden sein.

Eine Genehmigung, welche im Nachhinein erteilt wurde, führt nicht zum Straftatbestand der Schuldnerbegünstigung, hingegen das Handeln zu Gunsten des Schuldners schon. Der Täter muss mit dem Erwarten handeln, seinem Schuldner einen Vermögensvorteil zu schaffen, diese dem Schuldner also erhalten bleiben. Für den Straftatbestand der Schuldnerbegünstigung wird des weiteren eine Wirtschaftskrise des Schuldners vorausgesetzt, eine Überschuldung allein ist für einen Straftatbestand nicht ausreichend. Eine drohende Zahlungsunfähigkeit muss mindestens vorliegen.

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Wirtschaftsrecht, Liquidität, Bilanz, Jahresabschluss, Vertragsgestaltung, GmbH, Geschäftsführerhaftung, Handel, Gesellschaftsrecht, Unternehmen, Rechtsformen, Aktiengesellschaft, Vertragsrecht, Zivilrecht, Haftung, Vorstand, Geschäftsführer, Wirtschaftskriminalität, Subventionsrecht, Gewerberecht, Gaststättenrecht, Vergaberecht, Immissionsschutzrecht, Energiewirtschaftsrecht, Korruption, Steuerstrafrecht, Wirtschaftsverfassungsrecht, Wirtschaftsverwaltungsrecht, Wirtschaftsprivatrecht, Wirtschaftsstrafrecht
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