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Gesetz - 39. BImSchV
Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen
Teil 1
-
§ 1 Begriffsbestimmungen
Teil 2
-
§ 2 Immissionsgrenzwerte, Alarmschwelle und kritischer Wert für Schwefeldioxid
-
§ 3 Immissionsgrenzwerte und Alarmschwelle für Stickstoffdioxid (NO2); kritischer Wert für Stickstoffoxide (NOx)
-
§ 4 Immissionsgrenzwerte für Partikel (PM10)
-
§ 5 Zielwert, Immissionsgrenzwert, Verpflichtung in Bezug auf die Expositionskonzentration sowie nationales Ziel für die Reduzierung der Exposition für Partikel (PM2,5)
-
§ 6 Immissionsgrenzwert für Blei
-
§ 7 Immissionsgrenzwert für Benzol
-
§ 8 Immissionsgrenzwert für Kohlenmonoxid
-
§ 9 Zielwerte, langfristige Ziele, Informationsschwelle und Alarmschwelle für bodennahes Ozon
-
§ 10 Zielwerte für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren
Teil 3
-
§ 11 Festlegung von Gebieten und Ballungsräumen
-
§ 12 Einstufung der Gebiete und Ballungsräume für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid
-
§ 13 Vorschriften zur Ermittlung von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Partikeln (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid
-
§ 14 Probenahmestellen zur Messung von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Partikeln (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid
-
§ 15 Indikator für die durchschnittliche PM2,5-Exposition
-
§ 16 Referenzmessmethoden für die Beurteilung von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Partikeln (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid
-
§ 17 Vorschriften zur Ermittlung von Ozonwerten
-
§ 18 Probenahmestellen zur Messung von Ozonwerten
-
§ 19 Referenzmessmethoden für die Beurteilung von Ozonwerten
-
§ 20 Vorschriften zur Ermittlung von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren und Quecksilber
Teil 4
-
§ 21 Regelungen für die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Partikel (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid
-
§ 22 Anforderungen an Gebiete und Ballungsräume, in denen die Zielwerte für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren überschritten sind
-
§ 23 Einhaltung von langfristigem Ziel, nationalem Ziel und Zielwerten
-
§ 24 Überschreitung von Immissionsgrenzwerten durch Emissionsbeiträge aus natürlichen Quellen
-
§ 25 Überschreitung von Immissionsgrenzwerten für Partikel PM10 auf Grund der Ausbringung von Streusand oder -salz auf Straßen im Winterdienst
-
§ 26 Erhalten der bestmöglichen Luftqualität
Teil 5
-
§ 27 Luftreinhaltepläne
-
§ 28 Pläne für kurzfristige Maßnahmen
-
§ 29 Maßnahmen bei grenzüberschreitender Luftverschmutzung
Teil 6
-
§ 30 Unterrichtung der Öffentlichkeit
-
§ 31 Übermittlung von Informationen und Berichten für Schwefeldioxid, Stickstoffoxide, Partikel PM10, Partikel PM2,5, Blei, Benzol, Kohlenmonoxid, Staubinhaltsstoffe und Ozon
-
§ 32 Übermittlung von Informationen und Berichten für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren
Teil 7
-
§ 33 Emissionshöchstmengen, Emissionsinventare und -prognosen
-
§ 34 Programm der Bundesregierung zur Verminderung der Ozonwerte und zur Einhaltung der Emissionshöchstmengen
-
§ 35 Programme der Bundesregierung zur Einhaltung der Verpflichtung in Bezug auf die PM2,5- Expositionskonzentration sowie des nationalen Ziels für die Reduzierung der PM2,5-Exposition
Teil 8
-
§ 36 Zugänglichkeit der Normen
-
Anlage 1 (zu den §§ 13, 14 und 18)
Datenqualitätsziele
-
Anlage 2 (zu § 12)
Festlegung der Anforderungen für die Beurteilung der Werte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft innerhalb eines Gebiets oder Ballungsraums
-
Anlage 3 (zu den §§ 2, 3, 13, 14 und 21)
Beurteilung der Luftqualität und Lage der Probenahmestellen für Messungen von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Partikeln (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft
-
Anlage 4 (zu § 13)
Messungen an Messstationen für den ländlichen Hintergrund (konzentrationsunabhängig)
-
Anlage 5 (zu den §§ 14 und 15)
Kriterien für die Festlegung der Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen der Werte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel (PM10, PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft
-
Anlage 6 (zu den §§ 1, 16 und 19)
Referenzmethoden für die Beurteilung der Werte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol, Kohlenmonoxid und Ozon
-
Anlage 7 (zu § 9)
Zielwerte und langfristige Ziele für Ozon
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Anlage 8 (zu § 18)
Kriterien zur Einstufung von Probenahmestellen für die Beurteilung der Ozonwerte und zur Bestimmung ihrer Standorte
-
Anlage 9 (zu § 18)
Kriterien zur Bestimmung der Mindestzahl von Probenahmestellen für die ortsfesten Messungen von Ozonwerten
-
Anlage 10 (zu § 18)
Messung von Ozonvorläuferstoffen
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Anlage 11 (zu den §§ 21 und 28)
Immissionsgrenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit
-
Anlage 12 (zu den §§ 5, 15, 27, 28 und 35)
Nationales Ziel, auf das die Exposition reduziert werden soll, Ziel- und Immissionsgrenzwert für PM2,5
-
Anlage 13 (zu den §§ 27 und 34)
Erforderlicher Inhalt von Luftreinhalteplänen
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Anlage 14 (zu § 30)
Unterrichtung der Öffentlichkeit
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Anlage 15 (zu § 20)
Festlegung der Anforderungen an die Beurteilung der Werte für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren innerhalb eines Gebiets oder Ballungsraums
-
Anlage 16 (zu § 20)
Standort und Mindestanzahl der Probenahmestellen für die Messung der Werte und der Ablagerungsraten von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren
-
Anlage 17 (zu § 20)
Datenqualitätsziele und Anforderungen an Modelle zur Bestimmung der Werte für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren
-
Anlage 18 (zu § 20)
Referenzmethoden für die Beurteilung der Werte und der Ablagerungsraten von Arsen, Kadmium, Nickel, Quecksilber und Benzo[a]pyren
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