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Gesetz - EZulV
Erschwerniszulagenverordnung - EZulV
Abschnitt 1
-
§ 1 Anwendungsbereich
-
§ 2 Ausschluss einer Erschwerniszulage neben einer Ausgleichszulage
Abschnitt 2
Titel 1
-
§ 3 Allgemeine Voraussetzungen
-
§ 4 Höhe und Berechnung der Zulage
-
§ 4a Fortzahlung bei vorübergehender Dienstunfähigkeit
-
§ 5 Ausschluß der Zulage durch andere Zulagen
-
§ 6 Sonstiger Ausschluß der Zulage
-
§ 6a
Titel 2
-
§ 7 Allgemeine Voraussetzungen
-
§ 8 Höhe der Zulage
-
§ 9 Berechnung der Zulage
Titel 3
-
§ 10 Zulage für das Räumen und Vernichten von Munition und für besonders gefährliche Munitionserprobungen
-
§ 11 Zulage für Tätigkeiten der Sprengstoffentschärfer und Sprengstoffermittler
Titel 4
-
§ 12 Allgemeine Voraussetzungen
-
§ 13 Höhe der Zulage
-
§ 14 Berechnung der Zulage
-
§ 15 Zulage für Tätigkeiten an Geräten und Geräteträgern des Wetterdienstes, des Vermessungsdienstes sowie an Windmasten des lufthygienischen Überwachungsdienstes
Titel 5
-
§ 16 Zulage für Klimaerprobung
-
§ 16a Zulage für Soldaten im Unterdruckkammerdienst
Titel 6
-
§ 17 Allgemeine Voraussetzungen und Höhe der Zulage
Abschnitt 3
-
§ 18 Entstehung des Anspruchs
-
§ 19 Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit
-
§ 20 Zulagen für Wechselschichtdienst und für Schichtdienst
-
§ 21 Zulagen für den Krankenpflegedienst
-
§ 22 Zulage für besondere Einsätze
-
§ 22a Zulage für Polizeivollzugsbeamte als fliegendes Personal
-
§ 23 Zulage für die Beseitigung von Munition aus den Weltkriegen
-
§ 23a Zulage im Seuchenbetrieb des Friedrich-Loeffler-Instituts
-
§ 23b Zulage für Tätigkeiten an Bord in Dienst gestellter seegehender Schiffe
-
§ 23c Zulage für Tätigkeiten an Bord in Dienst gestellter U-Boote
-
§ 23d Zulage für Tätigkeiten im Maschinenraum seegehender Schiffe
-
§ 23e Zulage für Kampfschwimmer und Minentaucher
-
§ 23f Zulage für fliegendes Personal der Bundeswehr und anderer Einrichtungen des Bundes
-
§ 23g Zulage für technische Luftfahrzeugführer im Erprobungs- und Güteprüfdienst
-
§ 23h Zulage für Fallschirmspringer
-
§ 23i Zulage im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst und im Einsatzführungsdienst
-
§ 23j Zulage für Führer oder Ausbilder im Außendienst
-
§ 23k Zulage für Ausbilder bei Einzelkämpferlehrgängen
-
§ 23l Zulage für Bergführer
-
§ 23m Zulage für Spezialkräfte der Bundeswehr
-
§ 23n Zulage für besondere Erprobungs- und Versuchsarbeiten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
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