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Gesetz - TfV
Triebfahrzeugführerscheinverordnung - TfV
Erster Abschnitt
-
§ 1 Geltungsbereich
-
§ 2 Begriffsbestimmungen
-
§ 3 Fahrberechtigung
-
§ 4 Geografischer Geltungsbereich, ausstellende Stelle und Eigentum
Zweiter Abschnitt
-
§ 5 Voraussetzungen
-
§ 6 Ausbildung
-
§ 7 Prüfungen
-
§ 8 Erteilung des Triebfahrzeugführerscheins
-
§ 9 Ausstellung der Zusatzbescheinigung
Dritter Abschnitt
-
§ 10 Register der Triebfahrzeugführerscheine und Zusatzbescheinigungen
-
§ 11 Regelmäßige Überprüfungen
-
§ 12 Überwachung der Triebfahrzeugführer
-
§ 13 Beendigung oder Wechsel des Beschäftigungsverhältnisses
Vierter Abschnitt
-
§ 14 Anerkennung von Personen und Stellen für die Ausbildung – Ausbildungsorganisation
-
§ 15 Anerkennung von Personen und Stellen für die Prüfung – Prüfungsorganisation
-
§ 16 Anerkennung von Ärzten und Psychologen
-
§ 17 Gemeinsame Bestimmungen für die Ausbildungs-, Prüfungs- und Überwachungsorganisation
-
§ 18 Rechts- und Fachaufsicht
Fünfter Abschnitt
-
§ 19 Kontrollen durch die zuständige Behörde
-
§ 20 Ordnungswidrigkeiten
Sechster Abschnitt
-
§ 21 Übergangsvorschriften
-
Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, § 5 Absatz 1 und § 8 Absatz 2 und 3)
Gemeinschaftsmodell für den Triebfahrzeugführerschein
-
Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und § 5 Absatz 2)
Gemeinschaftsmodell für die Zusatzbescheinigung
-
Anlage 3 (zu § 5 Absatz 1 und § 8 Absatz 2)
Muster eines vorläufigen Führerscheins
-
Anlage 4 (zu § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4, § 12 Absatz 4 sowie § 16)
Medizinische und psychologische Anforderungen
-
Anlage 5 (zu § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und § 6 Absatz 1)
Allgemeine Fachkenntnisse für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins
-
Anlage 6 (zu § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, § 6 Absatz 1 und § 7 Absatz 7)
Fahrzeugbezogene Fachkenntnisse für den Erwerb der Zusatzbescheinigung
-
Anlage 7 (zu § 5 Absatz 2 Satz 2, § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 7, § 14 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c und § 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe e)
Infrastrukturbezogene Fachkenntnisse für den Erwerb der Zusatzbescheinigung
-
Anlage 8 (zu § 6 Absatz 3)
Ausbildungsmethode
-
Anlage 9 (zu § 10 Absatz 2 und 3)
Register der Triebfahrzeugführerscheine
-
Anlage 10 (zu § 10 Absatz 4 und 6)
Register der Zusatzbescheinigungen für Triebfahrzeugführer
-
Anlage 11 (zu § 11)
Häufigkeit der regelmäßigen Überprüfungen
-
Anlage 12 (zu § 13 Absatz 2)
Gemeinschaftsmodell für den Nachweis einer Zusatzbescheinigung
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