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Wiki zum Rechtsthema EU-Vertrag
Informationen zu EU-Vertrag
Der Begriff EU-Vertrag stellt ebenso wie die Bezeichnung EUV eine Abkürzung für den Vertrag über die Europäische Union dar. Er stellt gemeinsam mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, abgekürzt auch AEUV, die Grundlage für das EU-politische System, weshalb man die in diesem Rahmen genannten Verträge auch als europäisches Verfassungsrecht deklariert.
Der EU-Vertrag setzt sich aus 55 Artikeln zusammen, welche die Bestimmungen in Bezug auf die demokratischen Grundsätze der EU beinhalten sowie auch die ihrer Organe. Darüber hinaus beinhaltet der Vertrag Richtlinien über die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik. Der EU-Vertrag und der AEUV sind so ausgelegt, dass sie ergänzend zum anderen wirken. Abgefasst wurde der EU-Vertrag in den gesamten 24 Amtssprachen der EU, wobei alle Versionen rechtlich bindend sind.
Der EU-Vertrag setzt sich aus 55 Artikeln zusammen, welche die Bestimmungen in Bezug auf die demokratischen Grundsätze der EU beinhalten sowie auch die ihrer Organe. Darüber hinaus beinhaltet der Vertrag Richtlinien über die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik. Der EU-Vertrag und der AEUV sind so ausgelegt, dass sie ergänzend zum anderen wirken. Abgefasst wurde der EU-Vertrag in den gesamten 24 Amtssprachen der EU, wobei alle Versionen rechtlich bindend sind.
Struktureller Aufbau des EU-Vertrages
Inhaltlich gestaltet sich der strukturelle Aufbau des EU-Vertrages aus einer sogenannten Präambel sowie den, unter sechs Titeln zusammengefassten 55 Artikeln:
- Titel I beinhaltet die Präambel,
- Titel II die gemeinsamen Bestimmungen und damit die Art. 1 bis 8,
- in Titel III finden sich die Bestimmungen über die demokratischen Grundsätze Artikel 9 bis 12,
- in Titel IV die Bestimmungen über die Organe Art. 13 bis 19,
- in Titel V die Bestimmungen über eine verstärkte Zusammenarbeit Artikel 20,
- in Titel VI die Allgemeine Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union sowie darüber hinaus auch besondere Bestimmungen über die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, Artikel 21 bis 26.
Mögliche Änderungen des EU-Vertrages
Die entsprechenden Bedingungen zur Änderung des EU-Vertrages finden sich in Artikel 48 und damit in den Schlussbedingungen des EU-Vertrages. Hier besagt Abs. 1: »Die Verträge können gemäß dem ordentlichen Änderungsverfahren geändert werden. Sie können ebenfalls nach vereinfachten Änderungsverfahren geändert werden«.
Die Bestimmungen des Änderungsverfahrens untergliedern sich hierbei in das Ordentliche Änderungsverfahren und das Vereinfachte Änderungsverfahren. Beide Verfahren werden inhaltlich aufgegliedert und können den Schlussbestimmungen des EU-Vertrages entnommen werden.
Die Bestimmungen des Änderungsverfahrens untergliedern sich hierbei in das Ordentliche Änderungsverfahren und das Vereinfachte Änderungsverfahren. Beide Verfahren werden inhaltlich aufgegliedert und können den Schlussbestimmungen des EU-Vertrages entnommen werden.
Verwandte "EU-Vertrag" Rechtsbegriffe
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