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Wiki zum Rechtsthema Asyl

Informationen zu Asyl
Der Begriff Asyl bezeichnet einen Ort der Zuflucht oder auch ein Obdach und kann ebenso eine Notschlafstelle als auch eine vorübergehend Schutzunterkunft bedeuten. Ebenso angewandt wird der Begriff Asyl bei Aufnahme in ein Land zum Schutz vor einer dauerhaften oder temporären Verfolgung. In Bezug auf das geltende Asylrecht bedeutet dies, dass es sich hierbei um das Recht einer einzelnen Person handelt, Asyl beantragen zu können und gleichzeitig um die Pflicht der Gesellschaft, Asyl zu gewähren.

Dieses Recht und die damit einhergehende Pflicht bestehen nur dann, wenn davon auszugehen ist, dass die Furcht vor Verfolgung des Antragsstellers aufgrund seiner Rasse, Religion, politischen Orientierung, Nationalität oder einer bestimmten Zugehörigkeit begründet ist. Wirtschaftliche Anlässe oder Armut berechtigen nach geltenden Gesetzen nicht zum Anspruch auf Asyl. Der notwendige Asylantrag wird grundsätzlich umfassend geprüft, bevor eine Entscheidung zugunsten des Betroffenen oder auch zum Negativen getroffen wird.
Das Asylrecht in Deutschland
Die Grundsätze des deutschen Asylrechtes finden sich in Artikel 16a des Grundgesetzes und es obliegt dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, abgekürzt auch BAMF, welches seinen Sitz in Nürnberg hat, über die Anerkennung als asylberechtigt zu entscheiden. Die Prüfung und die damit einhergehend Anerkennung erfolgen auf Grundlage des Asylverfahrensgesetzes. Während des Verfahrens wird der Aufenthalt der betroffenen Person im entsprechenden Bundesgebiet gestattet, welche durch eine Aufenthaltsgestattung legitimiert wird. Diese ist allerdings bis zur endgültigen Entscheidung befristet und nicht gleichzusetzen mit einem Aufenthaltstitel.

Stattdessen ist eine solche Gestattung begrenzt auf eine, durch die zuständigen Behörden festgelegte Örtlichkeit und beinhaltet ggf. auch bestimmte behördliche Auflagen, an die der Asylbewerber sich halten muss. Die Aufenthaltsgestattung verliert ihre Gültigkeit dann, wenn der Asylantrag von den zuständigen Behörden abgelehnt wurde oder aufgrund der zeitlichen Befristung abgelaufen ist. Zu diesem Zeitpunkt kommt es zu einer Ausreisepflicht des Antragsstellers, der innerhalb einer bestimmten Frist nachgekommen werden muss. Wird diese Pflicht nicht wahrgenommen, kommt es auch in diesem Falle zu einer Abschiebung durch gerichtlichen Beschluss.
Ausnahmen und Aussetzung der Abschiebung
Trotz Ablehnung des Antrages auf Asyl ist es Asylsuchenden möglich, eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 AufenthG i.V. §60 II-VII AufenthG zu erlangen. Diese wird ausschließlich aus gesundheitlichen, politischen oder auch humanitären Gründen erteilt, wenn durch diese eine Ausreise nicht möglich ist. Durch diese Aufenthaltserlaubnis kommt es zu einer Aussetzung des Verfahrens zur Abschiebung, die jedoch nur befristet ist. Einen Aufenthaltstitel erhalten betroffene Personen dadurch nicht. Hier greift ausschließlich der Begriff der vorübergehenden Duldung, durch die der Betroffene keine nachhaltigen Anrechte auf Aufenthalt erhält.

Verwandte "Asyl" Rechtsbegriffe

Ausländer- und Asylrecht, Abschiebehaft, Asylantrag, Aufenthaltsrecht, Einbürgerung, Sprachtest, Abschiebung, Asylbewerber, Ausländer, Familienzusammenführung, Aufenthaltserlaubnis, Ausländerbehörde, Integration, Arbeitsgenehmigungsrecht, Ausweisung, Familiennachzug, Flüchtlingssozialrecht, Staatsangehörigkeitsrecht
*Sie lesen gerade unser Wiki zum Thema Asyl - Ihr Asyl Informationstipp

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