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Wiki zum Rechtsthema Kaufrecht

Informationen zum Kaufrecht
Als Grundlage des Kaufrechts wird der Kaufvertrag gemäß § 433 I BGB bezeichnet. Ein solcher Kaufvertrag kann sich ebenso auf Sachen wie beispielsweise ein Fahrzeug oder auch auf Rechte wie z. B. Forderungen beziehen und der Verkäufer verpflichtet sich durch den Vertrag, dem Käufer den Kaufgegenstand auszuhändigen und ihm als Eigentum zu überlassen. Der Käufer wiederrum hat die Pflicht, den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und den Gegenstand entgegenzunehmen. Um einen solchen Vertrag abzuschließen bedarf es an sich keiner Form, welche ausschließlich in gesetzlich geregelten Fällen eingehalten werden muss. Ein gutes Beispiel ist der Hauskauf gemäß § 311b BGB. Denn dieser muss notariell beurkundet werden um Gültigkeit zu erlangen. Ebenfalls gelten gesonderte Regelungen bei einem Vertrag, der zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossen wurde und eine bewegliche Sache wie beispielsweise ein Möbelstück zum Inhalt hat. In einem solchen Fall liegt dann ein sogenannter Verbrauchsgüterkauf gemäß §§ 474 ff. BGB vor, wobei die darauf bezogenen Vorschriften unerfahrene Privatpersonen davor schützen soll, von einem erfahrenen Unternehmer übervorteilt zu werden. Hierbei wird beispielsweise geregelt, dass ein Unternehmer im Vertrag oder in seinen geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht von dem gesetzlich gültigen Gewährleistungsrechten des Käufers abweichen darf, beispielsweise in Form eines vollständigen Gewährleistungssauschlusses.

Darüber hinaus wird auch geregelt, ob ein Kaufgegenstand gemäß § 434 BGB mangelhaft. Dies ist dann der Fall, wenn er ausdrücklich vereinbarte sowie auch schlüssig vereinbarte Eigenschaften nicht aufweist, beispielsweise durch eine andere Farbe als die im Kaufvertrag vereinbarte. Man nennt dies auch Mangel. Gemäß § 437 BGB stehen dem Käufer in einem solchen Fall unterschiedliche Gewährleistungsrechte zu wie:
  • die Nacherfüllung, beispielsweise Nachbesserung oder Reparatur und Nachlieferung gemäß § 439 BGB,
  • Rücktritt vom Kaufvertrag gemäß §§ 440, 323, 326 V BGB,
  • Minderung gemäß § 441 BGB,
  • Schadensersatz gemäß §§ 440, 280, 281, 283, 311a BGB,
  • und Ersatz vergeblicher Aufwendungen gemäß 284 BGB.
Hierbei sollte allerdings Beachtung finden, dass der Verkäufer vorerst ein sogenanntes Recht auf zweite Andienung hat, was bedeutet, dass der Käufer ihm die Möglichkeit geben muss, selbst eine Prüfung auf Mängel am entsprechenden Kaufgegenstand vorzunehmen und diese Mängel gegebenenfalls zu beseitigen. Käufer sollten hier eine angemessene Frist einhalten, da es ihnen sonst nicht mehr möglich ist, aufgrund dieser Mängel vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt nicht in allen Fällen. Ist nämlich eine Nacherfüllung unzumutbar, beispielsweise weil der Käufer die Ware sofort benötigt und keine Wartezeiten in Kauf nehmen kann, oder sie ist fehlgeschlagen, was bei erfolglose Nacherfüllungsversuchen der Fall ist, muss diese Frist nicht eingehalten werden. Dies gilt auch dann, wenn die Nacherfüllung deshalb unmöglich ist, weil der Kaufgegenstand ein Einzelstück ist oder eine ungerechtfertigte Verweigerung der Nacherfüllung durch den Verkäufer vorliegt.
Zu beachten ist darüber hinaus auch:
  • Das der Käufer hat kein Recht auf sogenannte Selbstvornahme hat. Das bedeutet, dass wenn eine Ware mangelhaft ist und sie durch den Käufer selbst repariert wird, verliert dieser grundsätzlich seine ihm zustehenden Gewährleistungsansprüche.
  • Ein Ausschluss der Gewährleistung darf beim Verbrauchsgüterkauf nicht vorgenommen werden, bei einem Kaufvertrag der zwischen zwei Privatpersonen geschlossen wird, dagegen schon. So kann beispielsweise die Klausel „gekauft wie gesehen“ in den Kaufvertrag über ein Fahrzeug eingebracht werden, was bedeutet, dass bei sichtbaren Mängeln der Käufer kein Gebrauch von Gewährleistungsrechten machen kann. Dies bezieht sich allerdings nicht auf vorsätzlich verschwiegene Mängel.
  • Um den Verbraucherschutz zu gewährleisten, steht Privatpersonen beispielsweise bei Geschäften an der Haustür gemäß § 312 BGB und auch bei Fernabsatzverträgen gemäß §§ 312 ff. BGB ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu, welches sich auf § 355 BGB begründet. Jedoch gibt es an dieser Stelle eine Ausnahme. So fällt das Widerrufsrecht weg, wenn ein Kunde gemäß § 312b III Nr. 6 BGB einen Urlaub online bucht.

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